Zieht ein Mieter nach Scheidung von seiner Ehefrau, mit der er gemeinsam die Mietwohnung bewohnt, aus und erhält der Vermieter davon Kenntnis und wendet sich in den folgenden 27 Jahren in allen mietvertraglichen Angelegenheiten ausschließlich an die in der Wohnung verbliebene Ex-Ehefrau, kann davon ausgegangen werden, dass der ursprüngliche Mieter stillschweigend aus dem Mietverhältnis entlassen wurde.Diese Rechtsauffassung hat das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 4. August 2011 (Az: 201 C 34/11) vertreten.
Der Beklagte hatte im Jahre 1982 eine Vierzimmerwohnung angemietet und diese gemeinsam mit seiner Ehefrau bezogen. Im Jahr 1983 wurde die Ehe geschieden, der Beklagte zog aus, kündigte das Mietverhältnis aber nicht, damit seine Ex-Ehefrau wohnen bleiben konnte.In der Folge zahlte allein die Ex-Ehefrau die fälligen Mieten und Nebenkosten. Der Beklagte, dessen Auszug der Vermieterin bekannt war, wurde von dieser nicht mehr in Anspruch genommen.
Im Jahr 2010 verstarb die ehemalige Ehefrau. Die Vermieterin entsann sich sodann wieder ihres ursprünglichen Vertragspartners, kündigte das vermeintliche Mietverhältnis mit ihm und nahm ihn gerichtlich auf Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Miete in Anspruch.
Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Der Beklagte sei stillschweigend von der Vermieterin aus dem Mietverhältnis entlassen worden, nachdem diese auf eine Mitteilung vom Auszug 1983 nicht reagiert habe und ihn in den darauf folgenden 27 Jahren unbehelligt gelassen habe. Die Vermieterin sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten ein etwaiges Sicherungsinteresse und den damit verbundenen Fortbestand des Mietverhältnisses anzuzeigen. Dies sei jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie habe sich in den folgenden 27 Jahren nach dem Auszug des Beklagten ausschließlich an die ehemalige Ehefrau des Beklagten gewendet.
Ein Sicherungsinteresse der klagenden Vermieterin, an Stelle der ehemaligen Ehefrau, die faktisch die Miete gezahlt habe, einen weiteren Schuldner zu haben, bestehe nicht endlos, sondern erlösche regelmäßig nach Ablauf von 10-20 Jahren, wenn in diesem Zeitraum keinerlei Kontakt zu dem eigentlichen Mieter bestehe. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitrahmens sei also davon auszugehen, dass der Beklagte aus dem Mietverhältnis entlassen wurde.Folglich schuldete er nach Auffassung der Bonner Richter weder die Zahlung der Miete, noch die Räumung der Wohnung.
Beraterhinweis:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn dürfte auch auf Fallgestaltungen anzuwenden sein, in denen beide Eheleute den Mietvertrag auf Mieterseite unterschrieben haben. Auch hier kann nach ausreichendem Zeitablauf und unter bestimmten Voraussetzungen von einer stillschweigenden Entlassung des ausgezogenen Mieters aus dem Mietverhältnis ausgegangen werden. Gleichwohl bleibt dies im Einzelfall konkret zu prüfen und kann nicht pauschal unterstellt werden.
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