Dieser Vorgang stelle eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache nach § 554 Absatz 2 BGB dar und begründe daher eine Duldungspflicht des Mieters.
Im streitigen Fall wendete der Mieter ein, er habe vor zehn Jahren auf eigene Kosten einen Teppichboden verlegt. Eine Austausch des Bodens sei nach seiner Ansicht nicht erforderlich und würde eine unzulässige Vertragsänderung darstellen.
Das AG München vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass die Erforderlichkeit einer Modernisierungsmaßnahme sich nach objektiven Kriterien, also nach der allgemeinen Verkehrsanschauung richte und nicht nach den möglichen Auswirkungen auf das Mietverhältnis, nach den Kosten oder nach einer eventuellen Mieterhöhung.
Ist die Verbesserungsmaßnahme geringfügig, so bringe eine Duldungspflicht des Mieters sowieso keine Mieterhöhung mit sich.
Das Amtsgericht München ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der PVC Boden nicht mehr zeitgemäß und nach einer zehnjährigen Nutzung abgewohnt sei.
Die Verlegung eines Teppichbodens, begründe keinen Härtefall für den Mieter. Ein Härtegrund setze voraus, dass die Modernisierung die vorherige Mieteraufwendung zerstört, entwertet oder nutzlos macht, was im streitigen Fall nicht angenommen wurde.
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