Mietrecht: Informationspflichten des Vermieters nach einer Eigenbedarfskündigung // GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Miete und Wohnungseigentum
18.10.2010 940 Mal gelesen

Der Vermieter einer Wohnung hat bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit, den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Hierbei ist der Vermieter jedoch verpflichtet, eine vergleichbare, in seinem Eigentum stehende Wohnung im gleichen Haus oder derselben Wohnanlage befindliche Wohnung dem Mieter anzubieten, wenn diese bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird. Über einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.10.2010, Az.: VIII ZR 78/10 zu entscheiden. Der dortige Vermieter hatte es unterlassen, dem Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung eine Alternativwohnung anzubieten und auf Räumung und Herausgabe der gekündigten Wohnung geklagt. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und unwirksam ist, so dass auch der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung unbegründet ist.