Landgericht Berlin vom 13.12.2019
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Querschnittslähmung nach Revision einer intrathekalen Morphinapplikation trotz ASS-Medikation, 90.000,- Euro, LG Berlin, Az.: 13 O 145/15
Chronologie:
Die Klägerin begab sich wegen eines chronischen Schmerzsyndroms nach lumbaler Wirbelsäulenoperation in die Klinik der Beklagten, wo eine Schmerzmedikamentenpumpe zur intrathekalen Morphinapplikation implantiert wurde. Dort stellten die Mediziner eine Fehllage des Katheters fest und vereinbarten mit ihr eine operative Revision. Besondere operationsvorbereitende Maßnahmen gab es nicht, obwohl diese angezeigt gewesen wären, da die Klägerin täglich mit ASS 100 mg medikamentiert wurde. Postoperativ entwickelte sich ein Querschnittsbild, das durch eine intraspinale Blutung mit sub- und epiduralen Blutanteilen verursacht worden war.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall mittels eines neurochirurgisch-fachärztlichen Gutachtens hinterfragen lassen. Bereits vor der Klage hatte der MDK Berlin-Brandenburg ein entsprechendes Gutachten erstellen lassen. Beide Gutachter konstatierten im Ergebnis ärztliche Fehlleistungen, die ursächlich für die eingetretene Gesundheitsschädigung waren. So heißt es unter anderem explizit: "Die Nichtbeachtung der ASS-Medikation vor einem hoch elektiven Eingriff ist als fehlerhaft zu bezeichnen." Die Parteien haben sich sodann auf einen pauschalen Entschädigungsbetrag von 90.000,- Euro geeinigt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Einmal mehr ist es bedauerlich, vor allem für die schwer in ihrer Gesundheit geschädigte Patientin, dass der Versicherer der beklagten Klinik, die ERGO-Versicherung, zu einer außergerichtlichen Regulierung nicht bereit gewesen war. In einem Ablehnungsschreiben vom 11.Februar 2015 schreibt sie lapidar, die beanstandete Behandlung sei einer sorgfältigen Überprüfung unterzogen worden. Und weiter:"Danach konnte ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler nicht festgestellt werden." Das sehen zwei hochqualifizierte neurochirurgische Sachverständige, das Landgericht Berlin, die Prozessvertreter der Klägerin und nicht zuletzt auch diese selber, dann aber doch ganz anders, stellen der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, und Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.