UPDATE: Abrechnung von Coronatests im Visier der Staatsanwaltschaft

Abrechnung Coronatest
06.03.202376 Mal gelesen
Die Kassenärztliche Vereinigung darf unter gewissen Umständen Zahlungen während des Prüfverfahrens zurückhalten.

Am 20.01.2023 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 4 KR 549/22 B ER) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes per Beschluss die Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) bestätigt, wonach die Vergütung von Corona-Tests während einer Abrechnungsprüfung vorläufig zurückgehalten werden darf.

 

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte sich die KVN geweigert, einem Teststellenbetreiber die Vergütung für Corona-Tests auszuzahlen. Als Grund hierfür nannte die KVN die noch anhängige vertiefte Abrechnungsprüfung.

 

Sodann beantragte der Teststellenbetreiber im gerichtlichen Eilverfahren, die KVN zur Auszahlung von circa 380.000 EUR ausstehendes Honorar, zumindest jedoch zur Auszahlung eines Abschlags von 60% zu verpflichten. Ansonsten drohe dem Unternehmen Insolvenz und dem Geschäftsführer Obdachlosigkeit. Die KVN wandte ein, dass der Teststellenbetreiber die Abrechnungsunterlagen nicht digital eingereicht und diese nach dem vorläufigen Ergebnis der Prüfung auch noch nachträglich verändert habe. Auch die Vorschriften zu Dokumentation seien nicht eingehalten worden.

 

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Rechtsauffassung der KVN mit folgender Begründung bestätigt: Die Überprüfung, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, sei zentral wichtig. Ohne Einhaltung von Formvorschriften könne eine solche Leistungs- und Abrechnungskontrolle aber nicht stattfinden und eine Qualitätssicherung nicht erfolgen. Dabei könne ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die einschlägigen Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben. Dies gelte insbesondere bei der Abrechnung von Massen-Leistungen wie hier.

 

Eine drohende Insolvenz oder Obdachlosigkeit (als Anordnungsgrund) sei vom Antragsteller außerdem nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sei weder eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) noch ein aktueller Jahresabschluss vorgelegt worden. Vor diesem Hintergrund sei die KVN auch nicht zu einer Abschlagszahlung verpflichtet.

 

Fazit

Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.01.2023 verdeutlich erneut die Bedeutung der Einhaltung von Dokumentationspflichten durch Teststellenbetreiber und stärkt gleichzeitig die Position der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Leistungserbringern.

 

Um ein Gerichtsverfahren und die damit einhergehende weitere Verzögerung der Auszahlung zu vermeiden, sollte zunächst versucht werden, frühzeitig alle Möglichkeiten von Verhandlungen mit den KVen (und hier auf allen Ebenen) auszuschöpfen. Misslingt dies, kann der Rechtsweg zum Sozialgericht eingeschlagen werden. Ein Gerichtsverfahren (auch im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes) muss allerdings gut vorbereitet sein.