Oberarzt statt Chefarzt führt die OP durch

Medizinrecht
11.08.201734 Mal gelesen
Ein Patient begibt sich in ein Krankenhaus und vereinbart die ausschließliche Behandlung durch den Chefarzt. Die Operation wird allerdings durch den Oberarzt durchgeführt und führt zu nachträglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Kann der Patient Schmerzensgeld verlangen?

Ein Patient begibt sich in ein Krankenhaus und vereinbart die ausschließliche Behandlung durch den Chefarzt. Die Operation wird allerdings durch den Oberarzt durchgeführt und führt zu nachträglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Kann der Patient Schmerzensgeld verlangen?

Mit diesem Fall beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 19.07.2016 (BGH VI ZR 75/15). Für jegliche Art von ärztlichen Heileingriffen ist eine Einwilligung des Patienten zwingend erforderlich. Willigt der Patient lediglich in eine Behandlung durch den Chefarzt der konkreten Klinik ein, so darf der Eingriff durch keinen anderen Arzt vorgenommen werden.

Zum Schutz der Entscheidungsfreiheit über die körperliche Integrität jedes Einzelnen muss der Patient bei Änderungen darüber aufgeklärt werden. Soll der bestimmte Arzt durch einen anderen ersetzt werden, bedarf es einer erneuten Einwilligung des Patienten. Existiert diese nicht, ist der vorgenommene Eingriff rechtswidrig.

Der Beklagte berief sich allerdings auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, der Schaden wäre nach seiner Ansicht demnach auch bei einer rechtmäßigen Verhaltensweise, also der Behandlung durch den Chefarzt, entstanden. Dieser Einwand widerspricht allerdings nach der Ansicht des BGH dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Heileingriffen gemäß §823 Abs.1 BGB. Das Erfordernis der Einwilligung eines Patienten in eine Heilbehandlung resultiert aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art.2 Abs.2 GG und aus dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen als Ausfluss des Rechts auf Menschenwürde gemäß Art.1 GG. Jeder Patient darf demnach über seine eigene körperliche Integrität entscheiden. Hierüber darf sich der Arzt  auch nicht aufgrund rechtmäßigen Alternativverhaltens hinwegsetzen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.