LG Koblenz untersagt Gesundheitswerbung für Rotbäckchen

Medienrecht
20.03.2013303 Mal gelesen
Inwieweit dürfen Hersteller oder Händler damit werden, dass der Genuss eines Lebensmittels eine gesundheitsfördernde Wirkung haben soll? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Landgerichtes Koblenz.

Vorliegend machte der Hersteller des Kindersaftes Rotbäckchen die folgende Werbung: Auf der Vorderseite der Flaschen schrieb er unter anderem das Wort "Lernstark". Des Weiteren stand dort die folgende Formulierung: "mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit". Darüber hinaus ist dort ein Mädchen mit roten Bäckchen und einem blauen Kopftuch abgebildet.

 

Das Landgericht Koblenz untersagte mit Urteil vom 01.03.2013 (Az. 16 O 172/12) dem Unternehmen diese Art von Gesundheits-Werbung für Rotbäckchen. Das Gericht begründete das damit, dass durch Verwendung dieser Formulierungen gegen Art. 14 Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006) zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verstoßen werde. Es handele sich um Angaben über die Gesundheit und die Entwicklung von Kindern. Zielgruppe dieser Werbung seien vor allem Kinder. Dies ergebe sich aus der Aufmachung der Werbung sowie einem Hinweis auf der Verpackung. Von daher sei Health-Claims-Verordnung eine besondere Zulassung für die Verwendung von diesen Aussagen erforderlich gewesen- die hier jedoch nicht vorgelegen habe.

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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