Auf dem Becher der "Sahne Eiscreme" steht zusätzlich angegeben, dass diese mit "frischer Sahne" versehen sei. Außerdem findet sich der folgende Hinweis: "Beste, frische Sahne aus Milch von ausgewählten Bauernhöfen geben dieser Eiscreme ihre besondere Cremigkeit. Frische Sahne wird sorgfältig in die Eiscreme eingerührt und verleiht ihr so ihren cremig-frischen Geschmack." Laut Zutatenenliste enthält es: "33 % Sahne, entrahmte Milch, Glukosesirup, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker, Süßmolkenpulver, eingedickte entrahmte Milch"
Im Folgenden ging das zuständige Bezirksamt als Lebensmittelaufsicht von einer Irreführung aus. Es begründete das damit, dass der Milchfettanteil nur 10,4% beträgt. Dies sollte sich der Hersteller nicht gefallen lassen und verklagte das Bezirksamt.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies jedoch die Klage mit Urteil vom 05.04.2012 (VG 14 K 272.10) ab. Die Richter sahen in den Angaben sehr wohl eine Irreführung des Verbrauchers. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Sahne Eiscreme" werde der Eindruck erweckt, dass die Eiscreme als solche bereits ohne die Zugabe der Sahne den für Eiscreme vorgeschriebenen Mindestfettanteil von 10% erreicht. Dies entspricht hier jedoch nicht den Tatsachen. Dieser Mindestanteil ist in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches vorgesehen.
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