Löschungsanspruch des Arztes gegen Bewertungsportale im Internet? Datenschutz im Spannungsfeld von Medienprivileg und Meinungsäußerungsfreiheit

Medien- und Presserecht
21.09.2010879 Mal gelesen

In zunehmenden Maße wird die medizinische Behandlung durch einen Arzt in internet- communities bewertet. Erreicht werden soll dadurch eine bessere Information des Patienten. Ihm soll die Auswahl des behandelnden Arztes erleichtert werden. Es fragt sich, welche Anforderungen an eine Bewertung zu stellen sind bzw. wann sie unzulässig ist.

I. 1. Die streitgegenständliche Bewertung muss eine Information sein, die von dem Begriff "personenbezogene Daten" des BDSG erfasst wird. Diese Informationen sind solche, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Dies sind klassische Daten (Name, Geburtsort), aber auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen. 2. In die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Informationen in dem Bewertungsportal hat der betroffene Arzt regelmäßig nicht eingewilligt. Das sog. Medienprivileg ermöglicht aber eine Veröffentlichung von Informationen ohne Einwilligung des Betroffenen. Dieses Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei. Wenn die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch- redaktionelle oder literarische Zwecke" verwendet werden, erhalten die Medien eine datenschutzrechtliche Sonderstellung. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fällt, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt. Hinzu kommen muss, dass eine meinungsbildende Gesamtwirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist.

II. Die Bewertungen müssen im Einzelnen den Anforderungen gerecht werden, die Art. 5 GG an die Meinungsäußerungsfreiheit stellt. 1. Zunächst einmal muss es sich um eine Meinungsäußerung handeln und nicht um eine Tatsache. Dabei ist zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unabhängig davon greift, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meines geprägt werden. 2. Ferner dürfen die Bewertungskriterien weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde des Arztes darstellen, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden. 3. Außerdem umfasst die Meinungsäußerungsfreiheit das Recht des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird. 4. Weiterhin ist das Recht auf Meinungsfreiheit nicht beschränkt auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile.