Negative und falsche Bewertungen auf Google und Google Maps löschen lassen

Negative und falsche Bewertungen auf Google und Google Maps löschen lassen
23.05.20162809 Mal gelesen
Bewertungen auf Google sollen Verbrauchern helfen sich ein schnelles Bild über die Seriosität eines Unternehmens zu machen. Falsche und negative Bewertungen sind oftmals ein großes Ärgernis, gegen das Sie jedoch vorgehen können.

Für Unternehmen ist es häufig sehr attraktiv die Löschung einer negativen Bewertung auf Google zu beantragen. Die Google Bewertung erscheint Verbrauchern in Form von Sternen und ausführlichen Rezensionen bei der Google Suche. Außerdem sind die Bewertungen in  Google Maps zu sehen. Häufig suchen Verbraucher mit Hilfe von Google Maps nach Unternehmen in ihrer Nähe und richten sich dabei nach den Google-Bewertungen. So sind auf Google Maps Bars, Ärzte, Restaurants, Anwälte und Fastfood Restaurants leicht zu finden.    

Viele Unternehmen sind über die Google Suche zu finden, nehmen allerdings lange Zeit keine Notiz von den Bewertungen, die auf Google hinterlassen werden. So kann ein Arzt mit vielen zufriedenen Patienten auf Google abschreckend auf  potentielle Patienten wirken, weil er lediglich zwei negative Bewertungen erhalten hat. Negative Einträge auf Bewertungsportalen müssen jedoch nicht einfach hingenommen werden. Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen kann ein Löschungsanspruch bestehen und der geschäftsschädigende Beitrag entfernt werden.

Wie kann ich Google zur Löschung einer negativen Bewertung auffordern?

Google bietet einen Service an, bei dem Bewertungen als "unangemessen" gemeldet werden können. So behält Google sich vor Beiträge bei einem Verstoß gegen die Google Richtlinien zu löschen. Verstöße gegen die Google Richtlinien sind u.a.:


- die Verbreitung von illegalen Inhalten

- Identitätsdiebstahl

- Hassreden

Eine Löschung des fragwürdigen Beitrages durch Google selbst dauert häufig sehr lange und unterliegt allein dem Ermessen von Google. Sollte Google den negativen Beitrag nicht löschen oder gar nicht auf Ihre Anfrage reagieren sollten Sie Ihren Löschungsanspruch rechtlich geltend machen.

Wann besteht ein Löschungsanspruch gegen eine negative Bewertung?

Um herauszufinden, ob ein Anspruch auf Löschung der Bewertung besteht müssen Sie zunächst eine rechtliche Unterscheidung vornehmen. So kann der Inhalt einer Bewertung entweder eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil sein.

Unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik?

Tatsachenbehauptungen sind überprüfbar und entweder "wahr" oder "unwahr". Beispiele für eine Tatsachenbehauptung sind: "Es gibt keine Toiletten"; "Die Büros haben keine Fenster" oder "Es gibt keine Mittagspause." Ist der Inhalt der Bewertung eine "unwahre" Tatsachenbehauptung haben Sie einen Anspruch auf Löschung der Bewertung aus §823 Abs.1 und §1004 Abs. 1 analog BGB.

Werturteile sind nicht beweisbar und daher schwerer einzuordnen als Tatsachenbehauptung. Werturteile sind subjektive Meinungsäußerungen, die grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG geschützt sind. Allerdings können Meinungsäußerungen auch "Schmähkritik" sein. Ein Beispiel für "Schmähkritik" wäre: "Der Chef ist ein Halsabschneider; ein Folterknecht; ein Sklavenhalter".

Grundsätzlich gilt: Kritik ist erlaubt, Rufschädigung ist verboten.  "Schmähkritik" überschreitet die Grenzen der Meinungsfreiheit und ist unzulässig. Wenn der Inhalt einer Bewertung "Schmähkritik" ist, haben Sie daher einen Anspruch auf Löschung der Bewertung aus §823 Abs.1 BGB. Die 

Wie sollten Sie im Fall einer "unwahren" Tatsachenbehauptung oder bei Schmähkritik vorgehen?

Die genaue Einordung einer Bewertung in die Kategorien "unwahre Tatsachenbehauptung" und Schmähkritik ist nur anhand des Einzelfalls möglich. Ihr Rechtsgefühl bezüglich der Rechtswidrigkeit einer Bewertung Ihres Unternehmens, kann daher nur der Startpunkt zu einer genaueren Betrachtung Ihres Falles durch einen spezialisierten Anwalt sein.    

Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwaltes suchen!

Sie sollten die Unterstützung eines  spezialisierten Rechtsanwalts suchen, der Ihren Fall mit der nötigen Sorgfalt und Erfahrung behandelt. Eine umfassende Beratung hilft Ihnen die Details ihres Falls zu verstehen und gibt Ihnen Sicherheit für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits.   

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht spezialisiert und  kann Sie bei einem Löschungsanspruch wegen einer falschen oder negativen Bewertung auf Google optimal beraten. Auch bei anderen Problemen mit Bewertungen in Online-Bewertungsportalen können wir sie umfassend beraten.

In einem kostenlosen Erstgespräch können wir Ihnen gerne eine erste Einschätzung des Falls geben und weitere Schritte besprechen.

 

Kontakt:

 

HÄMMERLING · VON LEITNER-SCHARFENBERG Rechtsanwälte in Partnerschaft

 

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