Bilderklau - wie Urheber gegen illegale Veröffentlichungen ihrer Bilder im Internet vorgehen können

Bilderklau - wie Urheber gegen illegale Veröffentlichungen ihrer Bilder im Internet vorgehen können
10.03.2016173 Mal gelesen
Unlizenzierte geschäftliche Nutzung von Bildern / Fotos mit anwaltlicher Hilfe (gulden röttger | rechtsanwälte) abmahnen lassen. Der Urheber hat Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ausgleich der Anwaltskosten.

Es kommt immer wieder vor, dass professionellen oder semiprofessionellen Fotografen um die Früchte ihrer Arbeit gebracht werden, in dem ihre Bilder geschäftlich im Internet verwendet werden, ohne dass der Nutzer hierfür eine Lizenz erworben hat. In vielen Fällen findet noch nicht einmal eine Urhebernennung statt. Gegen solche "Geschäftspraktiken (Bilderklau)" kann man sich anwaltlich wehren.

Wichtig - Sicherung von Beweisen

Wer gegen die unlizenzierte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung seiner Bilder im Internet vorgehen will, muss im ersten Schritt die notwendigen Beweise sichern.

Hierzu empfehlen sich die Anfertigungen von Screenshots. Machen Sie Screenshots von jeder Internetseite, auf denen sich ihre illegal verwendeten Bilder befinden und der Impressum-Seite. Der Screenshot sollte mit der aktuellen Uhrzeit und Datum versehen. Wir bieten für den Browser Chrome ein kostenfreies Screenshot Tool (ATOMSHOT) an, der das Datum und die Atomzeit auf den Screenshot angibt.

Einschaltung eines Anwalts

Wenn Sie mittels anwaltlicher Unterstützung gegen die unlizenzierte Nutzung Ihrer Bilder im Internet vorgehen möchten, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Seit über 10 Jahren vertreten wir Fotografen in urheberrechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an (06131-240950) oder übersenden Sie uns eine E-Mail info@ggr-law.com und schildern Ihren Fall. Ideal wäre es, wenn Sie uns schon Screenshots und die URLs von den Websites übermitteln, auf denen die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind.

Im Anschluss setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, teilen Ihnen die möglichen Verteidigungsschritte mit und unterbreiten Ihnen ein Vertretungsangebot.

Urheberrechtlicher Schutz von Fotografien und Bilder

Fotos sind in der Regel immer urheberrechtlich geschützt, zumindest gemäß § 72 UrhG als Lichtbild.

Die illegale Veröffentlichung von Bildern im Internet verstößt gegen verschiedene Urheberrechte des Fotografen:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Die Veröffentlichung von Bildern ohne Urhebernennung stellt eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung dar, die in den meisten Fällen bis zu einer Verdoppelung der Schadensersatzforderungen führen kann. Bearbeitungen und Umgestaltungen seiner Bilder muss der Urheber in der Regel ungefragt auch nicht hinnehmen.

Ansprüche des Urhebers gegen den Verletzer

Werden Ihre Bilder illegal von Dritten im Internet veröffentlich und verwendet, dann haben Sie gegen den Verletzer unterschiedliche Ansprüche:

  • Unterlassung
  • Beseitigung
  • Schadensersatz
  • Vernichtung, Rückruf und Überlassung
  • Auskunft
  • Zahlung der entstandenen Anwaltskosten

Diese Ansprüche bestehen nur dann nicht,

  • wenn der "Verletzer" für die abgemahnte Verwendung ordnungsgemäße und ausreichende  Lizenzen erworben hat,
  • wenn das Urheberrecht an den streitgegenständlichen Bilder bereits abgelaufen ist  oder
  •  wenn eine der Schranken des Urheberrechts einschlägig ist, wie bspw. Bildzitat, Berichterstattung über Tagesereignisse, Privatkopie, unwesentliches Beiwerk, etc. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, sollte man bestenfalls von einem Anwalt für Urheberrecht überprüfen lassen.

In der Regel mahnen wir für unsere Mandanten im ersten Schritt die Urheberrechtsverletzung mittels eines anwaltlichen Abmahnschreibens ab und fordern den Verletzer außergerichtlich dazu auf,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • umfassend Auskunft über die illegale Verwendung der Bilder zu erteilen,
  • die streitgegenständlichen Bilder umfassend und endgültig zu löschen - auch aus dem Google Cache und
  • die unserer Mandantschaft entstanden Anwaltskosten zu übernehmen.
  • Nach erteilter Auskunft berechnen wir den Schadensersatz und stellen diesen dem Verletzer in Rechnung. Die Höhe des Schadensersatzes kann nach drei unterschiedlichen Berechnungsmethoden ermittelt werden:
  1. der konkrete Schaden (die erlittenen Umsatzeinbußen bzw. die entgangenen Gewinne),
  2. der unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinn des Verletzers oder
  3. die für das Nutzungsrecht üblichen Lizenzgebühren (fiktive Lizenzgebühren)

Der verletzte Urheber hat ein Wahlrecht zwischen den drei genannten Varianten. Die übliche Variante ist die Geltendmachung der fiktiven Lizenzgebühr, da der konkrete Schaden und der unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinn in den meisten Fällen kaum ermittelbar sind. Im Wege dieser Lizenzanalogie kann der Urheber daher mindestens den Betrag als Schadensersatz fordern, der einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht. Hat der Urheber keine festen Lizenzsätze für die abgemahnte Tathandlung, wird bei einem professionellen oder semiprofessionellen Fotografen in der Regel auf die Lizenzsätze der MFM-Tabelle zurückgegriffen.

Reagiert der abgemahnte Verletzer auf die Abmahnung nicht, führen wir die Urheberrechtsstreitigkeit für unsere Mandantschaft vor Gericht zu Ende.

Ihre Bilder werden geschäftlich illegal von Dritten im Internet verwendet und Sie wollen rechtlich dagegen vorgehen? Dann setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung - wir helfen Ihnen gerne Ihre Rechte durchzusetzen.

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Weitere Informationen zu unlizenzierte Nutzung von Bildern

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