Abmahnung „The Walking Dead“ Staffel 3 Folge 4 der Kanzlei Sasse & Partner iAd der WVG Medien GmbH vom 05.12.2012

Medien- und Presserecht
12.12.20121293 Mal gelesen
Bereits seit einigen Wochen läuft die dritte Staffel der beliebten US-Serie im TV. Die Serie war bereits in diesem Jahr häufiger Gegenstand von Abmahnungen der WVG Medien GmbH. Gegenstand dieser Abmahnungen waren einzelne Folgen der Staffeln eins und zwei.

Nun liegt uns die erste Abmahnung einer Folge der neuen und aktuellen Staffel drei vor. Konkret gerügt wird eine Urheberrechtsverletzung an Folge vier der dritten Staffel der Serie "The Walking Dead". Die uns zur Bearbeitung vorgelegte Abmahnung ist datiert auf den 05.12.2012.

Forderungen?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 800,00 € gefordert.

Strategie?

Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

In der vorliegenden Konstellation sollte unbedingt bedacht werden, dass es sich um eine Serie handelt. Die vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner anliegt, beschränkt sich jedoch nur auf die Folge vier der dritten Staffel. Sollte der Anschlussinhaber einer solchen Abmahnung den Verstoß begangen haben, liegt häufig der Verdacht nahe, dass dieser aufgrund des Seriencharakters gleich mehrere Folgen heruntergeladen, und damit auch angeboten haben könnte.

So besteht die aktuelle Staffel ausweislich der uns vorliegenden Informationen insgesamt aus 16 Folgen. Dies sollte bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt mitbedacht werden, um mögliche Folgeabmahnungen zu verhindern.

 

Aktuelles:

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 - Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 
  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben
 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid wegen des Vorwurfs des Filesharings erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mitunserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts,
des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!