Aktuelle Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf & Frommer - Werke von Sony, Constantin und DHV – Der Hörverlag

Medien- und Presserecht
04.01.20111099 Mal gelesen
Zum Jahresende verschickte die Kanzlei Waldorf & Frommer verschiedene Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Film- Hörbuch- und Musikwerken. Wie ist vorzugehen?

Aktuell haben wir festgestellt, dass in den letzten beiden Kalenderwochen des Jahres 2010 die münchener Kanzlei Waldorf & Frommer vermehrt Abmanhnungen verschickt hat.

Teilweise werden Verstößen abgemahnt, die bereits länger als ein halbes Jahr zurückliegen. Die Kanzlei Waldorf & Frommer vertritt unter anderem namenhafte Musik-, Hörbuch- und Filmverlage wie z.B. Sony Music Entertainment GmbH, DHV - Der Hörverlag und Constantin Film AG. So haben wir aktuell Kenntnis erlangt von Abmahnungen betreffend die Filmwerke "Die Päpstin", die "Die Friseuse" und "Zeiten ändern Dich" sowie betreffend das Hörbuch "Feuchtgebiete" und Musikwerke von Shakira ("She Wolf") und Eros Ramazzotti ("Ali E Radici").

Die Abmahnschreiben ähneln sich in der jeweiligen Ausgestaltung sehr. Gefordert wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Pauschalsumme, bestehend aus Anwaltsgebühren und Schadensersatzansprüchen. Teilweise sind extrem kurze Fristen gesetzt worden, die eine schnelle Reaktion erfordern. Gegebenenfalls sollte vorab eine Fristverlängerung vereinbart werden.

Der Vorwurf lautet, dass das Album, das Hörbuch oder der Film über sogenannte P2P-Tauschbörsen wie eDonkey, eMule oder BitTorrent zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt wurde.

Mit spezieller Software werden die IPs ermittelt. Der Internetanbieter hat dann die Adressdaten hinter der IP herauszugeben. Mit diesen Daten wird dann der Anschlussinhaber angeschrieben.

Wenn der Anschlussinhaber selbst den Upload nicht zu verantworten hat, kann im Einzelfall gleichwohl eine Haftung bejaht werden, nämlich über das Konstrukt der sog. Störerhaftung. Wenn der Upload selbst nicht veranlasst wurde, sollte Beweissicherung betrieben werden. So sollten die sog. Logfiles ausgewertet werden. Nur durch eine intensive Sachverhaltsaufarbeitung und durch konkreten Vortrag kann den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast entsprochen werden.

Im Rahmen der Störerhaftung ist im Einzelfall die Frage Haftung der Eltern für das Handeln minderjähriger Kinder sowie die Haftung für eine Fremdnutzung des (ggfs. nicht ausreichend geschützten) WLan-Anschlusses. Zu der Haftung für den Betrieb eines ungesicherten WLan-Netzes hat der BGH in einer noch aktuellen Entscheidung vom 12.05.2010 (1 ZR 121/08) ausgeführt, dass eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard.

Ansatzpunkt für eine Prüfung ist im Einzelfall, ob die mit spezieller Software ermittelte IP richtig zugeordnet wurde, ob also die Anschlussdaten tatsächlich der IP zuzuordnen sind.

Der Schadensersatzanspruch kann u.a. davon abhängen, wie lange das Werk zum Download angeboten wurde.

In der Rechtsprechung sehr unterschiedlich ist die Bewertung der Fallgruppen des § 97a Abs. 2 UrhG. Nach unserer Auffassung sind die massenhaft verschickten Abmahnungen unter die sog. 100,00 Euro-Klausel zu fassen. Hier ist die Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich.

Die in der Regel schlechteste Vorgehensweise ist, auf die Abmahnschreiben in keiner Form zu reagieren.

Zu einer ungeprüften Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann ebenfalls nicht geraten werden, da die Unterzeichnung als abstraktes Schuldanerkenntnis bewertet werden kann.

Die Kanzlei RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft bearbeitet u.a. Abmahnungen wegen Filesharing.

Beide Berufsträger haben im Rahmen ihres zusätzlichen Masterstudienganges im Medienrecht umfangreiche Kenntnisse im Bereich Urheberrecht und Internetrecht erlangt. Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gern!

Selbstverständlich informieren wir Sie vorab unverbindlich über die Kosten einer eventuellen Beauftragung.