Malle - ABMAHNUNG durch Kanzlei Feistel Becker Weise für Jörg Lück

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
04.09.201959 Mal gelesen
Die Verwendung der Bezeichnung „Malle“ kann teuer werden. Es drohen Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung...

 

Schon im Jahre 2004 war der Unternehmer Jörg Lück aus Hilden so findig und hat sich die Wortmarke "Malle" als europäische Wortmarke bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante schützen lassen. Die Marke wurde für die folgenden 4 Klassen eingetragen: Tonträger (Warenklasse 9), Werbung (Warenklasse 35), Ausstrahlung für TV- und Rundfunksendungen (Warenklasse 38) sowie für jegliche Partys (Warenklasse 41).

Party-Veranstalter, Discobetreiber, Reisebüros und viele Mehr, die den Begriff "Malle" für Waren und Dienstleistungen in den vorgenannten Kategorien nutzen, müssen nun Abmahnungen befürchten, wenn sie sich die Benutzung nicht zuvor kostenpflichtig lizensiert haben lassen. Laut der Homepage von Lück kostet eine solche Lizenz für einen Song oder eine Veranstaltung mit bis zu 1.000 Gästen 499 Euro zzgl. MwSt. 

Aktuell geht der Unternehmer aus Hilden gegen diverse Unternehmen/Partyveranstalter wegen behaupteter Markenrechtsverletzung vor und hat zur Durchsetzung der Rechte die Kanzlei Feistel Becker Weise aus Düsseldorf mandatiert. 

In den aktuellen Abmahnungen wird u.a. binnen Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie die Zahlung der entstandenen Anwaltsgebühren i.H.v. 1.822,96 Euro. 

Wie sollen Betroffene reagieren?

Bleiben Sie ruhig und wenden sich binnen Frist an einen versierten Rechtsanwalt.

Geben Sie keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft ab, denn diese ist unserer Meinung nach zu weit gefasst. Doch sollten Sie die Abmahnung auch nicht einfach ignorieren, da dann gerichtliche Schritte drohen, die mit weitern Kosten verbunden sind. 

Es gilt zu prüfen, ob überhaupt eine markenmäßige Benutzung vorliegt. Zudem könnte geprüft werden, ob gegen den Markenschutz der Marke "Malle" an sich vorgegangen werden könnte, da es sich bei "Malle" um eine übliche Formulierung einer geografischen Herkunftsangabe handelt und. Ggf. gar nicht hätte eingetragen werden dürfen. Zudem bleibt zu prüfen, ob der Unternehmer aus Hilden, die Marke zuvor überhaupt selbst genutzt hat, was ebenfalls für den Markenschutz erforderlich ist.

All dies ist für einen juristischen Laien nur schwer selbst zu bewerkstelligen und qualifizierte anwaltliche Hilfe ist geboten.

Wir helfen Ihnen!

Gerne prüfen wir die Erfolgschancen in Ihrem Fall in einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch.

 

Ich stehe Ihnen als direkter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

E-Mail: kontakt@e-commerce-kanzlei.de

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)