"Fack ju Göhte" - Ein Verstoß gegen die guten Sitten

Markenrecht
22.02.201846 Mal gelesen
Mit einer Anzahl von ungefähr 7,4 Millionen Besuchern war der Film "Fack ju Göhte" aus dem Jahr 2013 ein voller Erfolg. Auch der zweite Teil wurde 2015 von ca. 7,7 Millionen Zuschauern gesehen. Damit zählen die Filme zu den erfolgreichsten deutschen Lichtspielen.

"Fack ju Göhte" als Marke?

Diesen Erfolg wollte sich die Produktionsfirma Constantin Film zunutze machen und mit Merchandising-Produkten Geld verdienen. Andere Mitstreiter wiederum sollten von dem Merchandising-Geschäft ausgeschlossen werden. Um diesen Plan in die Tat umzusetzen, sollte die Bezeichnung "Fack ju Göhte", unter welcher die Merchandising-Produkte an den Mann oder die Frau gebracht werden sollten, mittels des Markenrechts geschützt werden.
Hierzu meldete Constantin Film die Bezeichnung im Jahr 2015 beim europäischen Markenregister an. Der Name sollte unter anderem für Tassen, Spielzeuge und alkoholische Getränke als Marke geschützt werden.

geschmacklos, anstößig & vulgär

Allerdings lehnten sowohl das europäische Markenamt (EUIPO) als auch die entsprechende Beschwerdekammer die Markenanmeldung ab. Der Name "Fack ju Göhte" verstoße als Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten und sei damit gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen.

Am 24.01.2018 wurde die Ansicht des EUIPO und der Beschwerdekammer von dem EuG - das Gericht der Europäischen Union (nicht zu verwechseln mit dem EuGH, dem europäischen Gerichtshof) - mit einer entsprechenden Entscheidung bestätigt (EuG, Urteil v. 24.01.2018, Az. T-69/17).
Der Begriff "Fuck ju Göhte" sei nach Auffassung der Richter nicht nur geschmacklos, sondern auch anstößig und vulgär. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise diesem Ausdruck keine solche Bedeutung zuschrieben. Auch wenn ein Teil des maßgeblichen Verkehrskreises eine überaus grobe Ausdrucksweise für salonfähig halten sollte, genüge dies nicht, um diese Wahrnehmung als die entscheidende anzusehen.

Schreibweise ist irrelevant

Ohne Belang sei der Umstand, dass der Begriff "fack ju" als lautschriftliche Bezeichnung und nicht etwa die wörtliche Version "fuck you" zur Bewertung stehe. Der durchschnittliche Verbraucher werde in der Lage sein, zu erkennen, dass der Begriff "fack ju" dem häufig genutzten englischen Begriff "fuck you" ähnlich ist.

Ob tatsächlich das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, müsse an den Kriterien einer vernünftigen Person mit einer durchschnittlichen Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle gemessen werden. Es könne weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise, der schnell Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, ankommen.

Filme dürfen weiterhin gezeigt werden

Damit es an dieser Stelle zu keinen Missverständnissen kommt: Die Filmtitel sind von der Entscheidung des EuGs nicht betroffen. Die Filme dürfen selbstredend weiterhin zur Schau gestellt und mit dem entsprechenden Titel bezeichnet werden. Von der Entscheidung ist einzig und allein die Eintragung als Marke betroffen. Hält man sich dies vor Augen, ist die Entscheidung keiner derartig kritischen Auseinandersetzung wert, wie es in manchen Medien behauptet wird.

In einem Tagesschau-Kommentar wurde den Richtern des EuG zu Unrecht Humorlosigkeit vorgeworfen. Die Richter würden dem Verbraucher mit ihrer Entscheidung unterstellen, nicht mehr zwischen Witz und bitteren Ernst unterscheiden zu können. Das Gericht hätte vor allem bei der Jugend an Wertschätzung gewinnen können, wenn sie mit ihrem Urteil akzeptiert hätten, dass Sprache lebe, sich verändere, frecher, jugendlicher, undeutlicher und somit vielleicht sogar poetischer werde.

Eine verständliches Urteil

Hierbei verkennt der Kommentator allerdings die Funktion einer Marke. Sie dient dem Verbraucher als Herkunftshinweis für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Auch solche Verbraucher, die den harmlosen Witz hinter dem Filmtitel nicht kennen, werden mit dieser Marke konfrontiert:
"die maßgeblichen Verkehrskreise können für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses jedoch nicht auf das Publikum begrenzt werden, an dass sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das von diesem Eintragungshindernis erfasste Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen wird, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen."

Es handelt sich daher aus markenrechtlicher Perspektive um eine korrekte Entscheidung.
Die Fans der Filme können aber, wie bereits beschrieben, auch mit diesem Urteil "in Ruhe schlafen": Die Filme und etwaige Fortsetzungen sind von der Entscheidung nicht betroffen. Bei einer Markeneintragung geht es nicht etwa um Meinungs- oder Kunstfreiheit, sondern um das schlichte Ringen nach dem größtmöglichen Absatz im Merchandising-Geschäft.