Sieg im Streit um Markenrechte – Schrift von Coca-Cola ist einzigartig

Lebensmittelrecht - komplexes Tätigkeitsfeld für den Rechtsanwalt
11.12.2017366 Mal gelesen
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) beendet einen jahrelangen Rechtsstreit über die Markenrechte von Coca-Cola. Der Konzern kann im Ergebnis der Eintragung des Zeichens „Master“ eines gleichnamigen Erfrischungsgetränkes aus dem Nahen Osten widersprechen. Durch die Benutzung der gleichen Schrift

Syrische Cola will sich auf dem europäischen Markt  ansiedeln

Ein syrisches Unternehme hatte im Jahr 2010 bei der Europäischen Union die Eintragung der Marke "Master" für Getränke und Nahrungsmittel beantragt. Coca-Cola erhob daraufhin Widerspruch und warf dem syrischen Unternehmen vor, die Marke "Master" in einer Form zu benutzen, die an die Aufmachung der Marke "Coca-Cola" erinnere. Coca-Cola sah darin eine hinreichende Verwechslungsgefahr mit ihren eigenen Produkten.

Diese Ansicht wurde nun von den EuG bestätigt. Die Richter bejahten einen ausreichenden Ähnlichkeitsgrad zwischen den Produkten des syrischen Unternehmens und Coca-Cola. Knackpunkt für die Bestätigung einer Ähnlichkeit war vor allem, dass das syrische Unternehmen die  gleiche Schriftart wie Coca-Cola verwendet hatte.  

Richter bejahen beabsichtigte Vermarktung in der EU  

Bisher werden die Waren der Marke "Master" allein in Syrien und im mittleren Osten vermarktet. Allerdings bestehe nach Ansicht der Richter auch die Gefahr, dass eine künftige Nutzung innerhalb der Union beabsichtigt sei.
Laut dem Gericht sei es für die Frage nach dem markenrechtlichen Verstoß notwendig, zunächst die kommerzielle Nutzung außerhalb der Europäischen Union zu begutachten um zu bestimmen, ob bei einer möglichen Nutzung innerhalb der Europäischen Union die Wertschätzung der hier eingetragen Marke in Gefahr ist. Diese Gefahr der Vermarktung konnte nach Ansicht des Gerichts durch die begehrte Eintragung im Gebiet der Union hinreichend begründet werden.

Im Fall der Eintragung der Marke in der EU sei logischerweise auch eine Vermarktung in der EU vorgesehen.  Dass in einem solchen Fall ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt, bejahten die Richter im Fall der syrischen Cola. Damit sei der Konzern auch berechtigt, einen Verstoß frühzeitig anzugreifen und einer Eintragung zu widersprechen.

EUIPO verkennt konkrete Gefahr einer Markenverletzung

Die Entscheidung zeigt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verstoßes bereits ausreicht.
Das Gericht hat damit im Ergebnis die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beanstandet, die von keiner konkreten Gefährdung der Markenrechte von Coca-Cola ausgegangen war. Das EUIPO ist das zentrale Amt auf Europäischer Ebene, wenn es um den Schutz von Marken und Markenrechten geht. Es hat eine wichtige Rolle im Kampf gegen die Produktpiraterie.

EUIPO hatte in der Vergangenheit den Widerspruch von Coca-Cola zurückgewiesen, sodass es letztlich zu einer Entscheidung vor dem EuG kommen musste.

Das Gericht stellt damit klar, dass von der EUIPO eine logische Schlussfolgerung und die Wahrscheinlichkeitsanalyse einer konkreten Gefährdung innerhalb der EU nicht ausreichend berücksichtigt wurden. 

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