circa“-Angaben im Exposé - keine Haftung des Maklers, wenn tatsächliche Beträge abweichen (LG Hamburg, Urteil vom 08.01.2010 - 329 O 206/09)

Maklerrecht
01.09.20111463 Mal gelesen
In dem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall hatte ein Makler den Beklagten den Vertrag zum Kauf eines Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus zum Preis von 325.000 € vermittelt.

Im Kaufvertrag wurde für die Vermittlung eine Maklercourtage in Höhe von 20.312,50 ? brutto vereinbart. Im Exposé des Klägers findet sich unter der Überschrift "Kaufpreis und Wohnfläche - Nutzfläche" die Angabe: "6 Wohneinheiten, Wohnfläche: gesamt ca. 293m²." Die Beklagten behaupteten, nach Übergabe des Objekts die Wohnflächen selbst gemessen zu haben und dass die Wohnfläche demnach tatsächlich nur 253,65m² betrage.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage des Maklers statt und entschied, dass der Makler weder seinen Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns verwirkt habe noch den Beklagten Gegenansprüche auf Schadensersatz zustünden. Eine Pflichtverletzung des Maklers sei nicht festzustellen. Das Landgericht folgte nicht dem Argument der Beklagten, durch die Angabe einer "krummen" Zahl sei die Relativierung durch den Zusatz "ca." entfallen. Vielmehr, so das Landgericht, bringe die Bezeichnung "ca." nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Ausdruck, dass nicht zu erwarten sei, dass der angegebene Betrag dem tatsächlichen genau entspreche, sondern dass eben nur ein Näherungswert angegeben werde.

Im vorliegenden Fall sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass der Makler von einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche gewusst habe oder hätte wissen müssen und die Beklagten somit pflichtwidrig nicht hinreichend aufgeklärt habe. Es bestehe keine Pflicht des Maklers, die Flächenangaben die in das Exposé aufgenommen werden zu überprüfen, wenn er diese vom Verkäufer erhalten habe. Die Daten seien weder ersichtlich unrichtig oder unplausibel noch sonst bedenklich gewesen. Der Makler dürfe auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen und müsse diese nicht überprüfen.

Quelle: Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.01.2010 - 329 O 206/09

 

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