Inkasso, Abofallen und Mahnbescheid – Das Geschäft mit der Angst

Mahnwesen
01.09.2011681 Mal gelesen
Mit Schufa-Einträgen, Mahnbescheid und Gerichtsvollzieher drohen zweifelhafte Inkasso-Unternehmen vermeintlich zahlungspflichtigen Kunden.

Die Branche der Inkasso-Unternehmen wird von so manchem schwarzen Schaf in Mitleidenschaft gezogen.

Oft werden vermeintliche Kunden unter Druck gesetzt, um unberechtigte Zahlungen zu erzwingen. Dieser Drucksituation wollen viele Adressaten entgehen, indem sie Zahlungen tätigen, zu denen sie u.U. gar nicht verpflichtet sind. Oft werden sogar Folgekosten ausgelöst.

Oftmals werden Inkassounternehmen aufgrund eines Vertrages mit einem Unternehmen tätig, dies beauftragt also ein weiteres Unternehmen, das die Forderung einziehen soll, wenn der Kunde auf die Rechnung nicht reagiert. Dies erspart dem Auftraggeber Mahnungen oder Zahlungserinnerungen.

Das Inkassounternehmen kann die Forderung dem ursprünglichen Forderungsinhaber auch abkaufen und zieht diese in eigenem Namen ein.

Es muß allerdings Verzug vorliegen. Dies ist etwas anderen als die Fälligkeit.

Nach § 286, Abs.1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Nach § 286, Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Eine Verzug ohne Mahnung wird auch in § 286, Abs. 2, Nr. 1 - 4 BGB bestimmt (z.B. Bestimmung der Leistung nach Kalenderzeit).

Die Anspruchsgrundlage für den materielle Kostenerstattungsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB, zu dem auch die Rechtsverfolgungskosten gehören.

Schon der Brief eines Inkassounternehmens gibt Aufschluß auf dessen Seriösität. Sofern extrem kurze Fristen von unter 1 Woche gesetzt werden oder sofort mit Erlaß eines Mahnbescheides gedroht wird oder gar Urteile, in denen der vermeintliche Gläubiger obsiegt hat, angeführt werden, ist ebenso Vorsicht geboten, wie dann, wenn Fristen durch Vordatierungen alsbald ablaufen. Die Forderung muß außerdem ebenso spezifiziert werden, wie der Forderungsinhaber.

Eine gesetzlich geregelte Höhe von Inkasso-Kosten gibt es nicht. Daher ist insbesondere auf die Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit der Kosten zu achten. Sofern das Inkassounternehmen die Forderung in eigener Sache eintreibt, darf es keine Inkasso-Gebühren verlangen.

Ist die Forderung gerechtfertigt, hat der Gläubiger, der das Geld eintreiben läßt, das billigste Mittel zur Beitreibung zu wählen. Als Orientierung können dazu die Kosten eines Rechtsanwaltes angesehen werden, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und somit dem Streitwert richten.

Die Verzugszinsen liegen grundsätzlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, Kontoführungsgebühren sind über die Inkassogebühr abgedeckt.

Zahlen Sie bitte keine Rechnung, wenn Sie definitiv wissen, daß Sie keine vertragliche Beziehung mit dem betreffenden Unternehmen eingegangen sind. Seriöse Firmen gehen auf Widersprüche oder Einwände Ihrerseits ein. Der Anspruchssteller ist nämlich grundsätzlich in der Beweispflicht.

Ansonsten empfehle ich Ihnen, die Sache auszusitzen oder einen Anwalt zu beauftragen, der den Anspruch abwehrt. Dies ist insbesondere zu empfehlen, wenn Sie in eine sog. Abofalle getappt sind und der vermeintliche Gläubiger Ihnen angebliche Bestellungen vorlegt. Sofern ein Mahnbescheid - oft zur Vermeidung von Verjährung - ergeht, sollte zwingend widersprochen werden.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de