Haftung im Freizeitsport

Leasingrecht
23.03.2006 1691 Mal gelesen

Trifft man sich mit Freunden zum Sport ist es manchmal nicht zu vermeiden, dass sich dabei eine Verletzung zuzieht. Dann stellt sich schnell die Frage, wer dafür einzustehen hat. Die meisten Sportarten wie Fußball oder Kampfsport tragen auch bei regelgerechtem Spiel eine potentielle Verletzungsgefahr in sich. Will man auf den Sport nicht verzichten und nimmt an dem Training oder Wettkampf teil, nimmt man das Verletzungsrisiko bei Betreiben des Sports damit in Kauf. Kommt es dann zu einem Zusammenstoß und hat sich ein Mitspieler verletzt, kommt es für die Frage der Haftung darauf an, ob die Spielregeln eingehalten wurde.

 

Hat der schädigende Mitspieler die Spielregeln beachtet und ist trotzdem jemand zu Schaden gekommen, kann ihm das nicht vorgeworfen werden. Aber auch bei geringfügigen Regelverstößen wie z.B. bei leicht übereifertem Spieleinsatz, Ermüdung, leichter Unüberlegtheit oder fahrlässigem technischen Versagen kann der den Schaden verursachende Mitspieler nicht in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen hat sich schlicht das dem Sport immanente Verletzungsrisiko realisiert. Eine Haftung des Schädigers stünde im Widerspruch dazu, dass sich der verletzte Mitspieler freiwillig in die Gefahr des Spiels begeben hat. Auch wenn die Verletzung durch einen objektiven Regelverstoß entstanden ist, muss der Mitspieler, dessen Verhalten die Verletzung ausgelöst hat, nicht ohne weiteres dafür einstehen, wenn bei seinem Agieren die durch den Spielzweck gebotene Härte noch gewahrt war. 

 

Schlägt der Schädiger jedoch derart über die Strenge, dass sein Verhalten klar als unfair bezeichnet werden kann, er allgemein hin unsportlich reagiert hat und die spielerische Härte überschritten hat, muss er für die Folgen seines Handelns auch einstehen. Der Mitspieler kann Ersatz für den durch das unfaire Verhalten eingetretenen Schaden verlangen. Dem schädigenden Spieler kann auferlegt werden, die Kosten der Behandlung , des Dienstausfalls etc. zumindest gegebenenfalls anteilig zu ersetzen.

Trifft man sich mit Freunden zum Sport ist es manchmal nicht zu vermeiden, dass sich dabei eine Verletzung zuzieht. Dann stellt sich schnell die Frage, wer dafür einzustehen hat. Die meisten Sportarten wie Fußball oder Kampfsport tragen auch bei regelgerechtem Spiel eine potentielle Verletzungsgefahr in sich. Will man auf den Sport nicht verzichten und nimmt an dem Training oder Wettkampf teil, nimmt man das Verletzungsrisiko bei Betreiben des Sports damit in Kauf. Kommt es dann zu einem Zusammenstoß und hat sich ein Mitspieler verletzt, kommt es für die Frage der Haftung darauf an, ob die Spielregeln eingehalten wurde.

 

Hat der schädigende Mitspieler die Spielregeln beachtet und ist trotzdem jemand zu Schaden gekommen, kann ihm das nicht vorgeworfen werden. Aber auch bei geringfügigen Regelverstößen wie z.B. bei leicht übereifertem Spieleinsatz, Ermüdung, leichter Unüberlegtheit oder fahrlässigem technischen Versagen kann der den Schaden verursachende Mitspieler nicht in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen hat sich schlicht das dem Sport immanente Verletzungsrisiko realisiert. Eine Haftung des Schädigers stünde im Widerspruch dazu, dass sich der verletzte Mitspieler freiwillig in die Gefahr des Spiels begeben hat. Auch wenn die Verletzung durch einen objektiven Regelverstoß entstanden ist, muss der Mitspieler, dessen Verhalten die Verletzung ausgelöst hat, nicht ohne weiteres dafür einstehen, wenn bei seinem Agieren die durch den Spielzweck gebotene Härte noch gewahrt war. 

 

Schlägt der Schädiger jedoch derart über die Strenge, dass sein Verhalten klar als unfair bezeichnet werden kann, er allgemein hin unsportlich reagiert hat und die spielerische Härte überschritten hat, muss er für die Folgen seines Handelns auch einstehen. Der Mitspieler kann Ersatz für den durch das unfaire Verhalten eingetretenen Schaden verlangen. Dem schädigenden Spieler kann auferlegt werden, die Kosten der Behandlung , des Dienstausfalls etc. zumindest gegebenenfalls anteilig zu ersetzen.