Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs kostet Job - LAG Hessen, Urteil vom 23.08.2017 - 6 Sa 137/17

Kündigungsschutz Abfindung
08.01.2018133 Mal gelesen
Der Segen moderner Technik ist gleichzeitig ihr Fluch. Die Möglichkeit, ein Smartphone legal zu nutzen, umfasst gleichzeitig auch seinen illegalen Gebrauch. Das kann bei versteckter Aufnahme eines Personalgesprächs in letzter Konsequenz sogar zum Jobverlust führen.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer A. hatte Kollegen in einer E-Mail als "Low Performer" und "faule Mistkäfer" bezeichnet. Dafür wurde er abgemahnt. Kurz darauf vernachlässigte er wieder die korrekte Umgangsform und sollte beim Chef zu einem Personalgespräch "antanzen". Dieses Personalgespräch zeichnete A. "stickum" auf - und bekam deswegen nach Bekanntwerden die "rote Karte".

Das Problem: Nicht alles, was man tun kann, ist auch erlaubt. Sicher, es gibt kein ausdrückliches Verbot, heimlich Personalgespräche aufzuzeichnen. Nur: Wer die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verletzt, kommt mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt. Wo kämen wir denn da hin, wenn das jeder machen würde. Außerdem: Wozu gibt uns die Verfassung ein Persönlichkeitsrecht?

Das Urteil: "Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden." Hier liegt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Gesprächsteilnehmer vor (LAG Hessen, Urteil vom 23.08.2017, 6 Sa 137/17, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: A.'s vermeintlich clevere Aktion war am Ende ein klassisches Selbsttor. War es das wert? Heimlich geht eben nicht. Gut, A. hätte seinen Arbeitgeber und die Personaler fragen können, ob er das Gespräch aufzeichnen darf. Deren Antwort darauf kann man sich auch mit wenig Fantasie vorstellen. Es redet sich halt offener und vertrauter, wenn kein Mikro an ist ...

 

Und § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - sagt:

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht."

"(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem
Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird."

(...)

"(4) Der Versuch ist strafbar."