Überlegungen beim Erhalt einer Abmahnung und/oder einer Kündung und einer möglichen Abfindung

Kündigungsschutz Abfindung
23.05.2017 88 Mal gelesen
Notwendige Überlegungen und notwendiges Handeln beim Erhalt einer Abmahnung und insbesondere einer Kündigung.

Beim Erhalt einer Abmahnung könnte oder sollte der Abeitnehmer sich fragen, ob das Verhältnis zum Arbeitgeber noch in Ordnung ist oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer evtl. loswerden will. Beim Erhalt ener Kündigung ist jedoch rasches Überlegen und Handeln angesagt, da innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht werden muss. Ohne Kündigungsschutzklage gibt es keine Abfindung, außer der Arbeitgeber bietet eine solche Abfindung im Ausnahmefall an.

Wenn der Arbeitsplatz schon verloren geht und dies -hier unterstellt- nicht der Arbeitnehmer zu vertreten hat, so sollte der Arbeitnehmer zumindest versuchen zum Beispiel über die Einschaltung eine Rechsanwaltes eine Abfindung zu erhalten. Der Anspruch einer Abfindung kann in der Höhe je nach Betriebszugehörigkeit und weiterer Faktoren erheblich sein.

Falls der Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung eine Abfindung aufgrund eigenes proaktives Handeln oder durch ein Angebot des Arbeitgebers erreichen will, so sind zuvor einige Punkte zu beachten. Solche Punkte werden in Stichworten hier kurz erwähnt.

-Vereinbarung sollte deutlich zeitlich vor der 3-Wochen-Frist mittels Austausch der Unterschriften zustandekommen

-Vereinbarung muss schriftlich erfolgen

-evtl. offene Punkte wie Zeugniserteilung, Überstunden, Urlaubanspruch klären

-Vermeiden der Sperrfristen beim Arbeitsamt durch entsprechende Formulierungen

Dem Arbeitnehmer, der eine Vereinbarung direkt mit seinem Arbeitgeber vereinbart kann nur empfohlen werden zumindest bei Unsicherheit die Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um eine nachträgliche negative finanzielle Überraschung zu vermeiden. Und natürlich hat der Arbeitgeber im Regelfall das Interesse dem Arbeitnehmer so wenig wie möglich über eine Abfindungs- oder Vergleichsregelung zuzugestehen.

Liegt diese Möglichkeit nicht vor, so kann dem Arbeitnehmer erst recht nur geraten werden, die Kündigung umgehend wegen der 3-wöchigen Frist einer Kündigungsschutzklage von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um festzustellen, welche Rechte der Arbeitnehmer hat (Abfindung u.s.w.).

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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