Kündigung wegen dem Entzug der Fahrerlaubnis

Kündigungsschutz Abfindung
29.03.2012538 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) hatte sich mit der Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers gegen seine ordentliche Kündigung zu befassen, die dem Arbeitnehmer gegenüber anlässlich des Entzugs seiner Fahrerlaubnis ausgesprochen worden war.

Der mit einem Grad von 50 schwerbehinderte, nur 64kg schwere und 1,92cm große Arbeitnehmer war kurz nach  seiner Wiedereingliederungsphase in den Betrieb der Arbeitgeberin nach vorausgehender langer Krankheit bei einer privaten Fahrt mit seinem PKW von der Polizei mit einem Blutalkoholspiegel von 1,36 Promille erwischt worden. Nachdem dem Arbeitnehmer daraufhin der Führerschein entzogen und ein Strafverfahren eröffnet wurde, kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ordentlich.

Das LAG bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts und erklärte die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers für wirksam. Durch den Entzug der Fahrerlaubnis sei es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich gewesen, seine Arbeit als Kraftfahrer zu erfüllen. Dies hätte sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Durch die langjährige Erfahrung als Kraftfahrer müsse dem Arbeitnehmer bewusst gewesen sein, welche Gefahren mit Alkohol im Straßenverkehr einhergehen. Die Einwände des Arbeitnehmers, dass er aufgrund seines Untergewichts die Alkoholkonzentration nicht richtig einschätzen könne, sowie der Tatsache, dass kein Schaden entstanden sei, ließ das LAG nicht gelten. Auch sei es unerheblich, dass der Arbeitnehmer inzwischen wieder eine Fahrerlaubnis besäße. Hierbei komme es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Als dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wurde, sei völlig unklar gewesen, ob er die Fahrerlaubnis zurückerhalten würde. Hinzukommt, dass er in dem neunmonatigen Zeitraum ohne Fahrerlaubnis seiner Arbeit nicht nachgehen konnte. Dies rechtfertige eine ordentliche Kündigung. Zudem sei der Konsum von Alkohol und die Trunkenheitsfahrt des Arbeitnehmers aus Sicht des LAG direkt nach überstandener schwerer Krankheit erfolgt, wodurch das Verhalten des Arbeitnehmer im besonderen Maße unverantwortlich gewesen sei. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers war gerechtfertigt.

(Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Hessen vom 10.10.2011 -Nr.12/11; Urteil vom 1.Juli 2011 - 10 Sa 245/11)

Die obige Entscheidung gibt erneut Anlass, darauf hinzuweisen, dass die richtige rechtliche Bewertung von Kündigungen im konkreten Fall erhebliche Schwierigkeiten und auch Risiken birgt. Dies zeigt sich letztlich auch daran, dass genau über diese schwierigen Einzelfragen täglich vor deutschen Arbeitsgerichten gestritten wird.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum erfolgreichen Ausspruch beziehungsweise zur erfolgreichen Abwehr von Kündigungen, berät die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenau, Freiburg, Offenburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.

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