Das durch den AG ausgesprochene Verbot der Handynutzung zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit entfacht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2009, 6 TA BWV 33/09
Ein Betrieb in der Pflegebranche mit mittlerweile über 100 AN erlaubte zunächst die Nutzung von Privathandys auch während der Arbeitszeit. Dem AG wurde das irgendwann zu viel und er verbot durch einseitige Dienstanweisung die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken. Eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgte nicht, sondern nur eine einseitige Dienstanweisung des AGs wurde erlassen.
Das Landesarbeitsgericht hatte er über den Unterlassungsantrag des Betriebsrats zu entscheiden, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geltend gemacht hat.
Das Gericht führt aus, dass es zu den selbstverständlichen Pflichten gehöre, dass AN während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Privathandys absehen. Die Dienstanweisung betreffe auch nur die aktive Arbeitszeit und nicht die Zeit in den Pausen.
Hinweis: Damit steht fest, dass AG auch ohne Beteiligung des Betriebsrats und auch ohne Arbeitsvertragsänderung einseitig die Nutzung von Privathandys während der Arbeitszeit verbieten kann.
Varlemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei: Wittig Ünalp, 5 Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg, 040/37503841