Arbeitsrecht: "Weihnachtsgeld und Freiwilligkeitsvorbehalt"

Arbeit Betrieb
16.09.20092692 Mal gelesen
 
Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt für zusätzliche Leistungen, §§ 305 BGB
Urteil des BAG vom 21.01.2009 (AZ.: 10 AZR 219/08)
Das BAG hat folgende Klausel zu Freiwilligkeitsvorbehalten nun abschließend abgesegnet:
"Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird."
Begründung:
Eine solche Formulierung schließt  nach dem BAG einen Anspruch des Arbeitnehmers deutlich aus, so dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlungen für die Zukunft hat.
 
Fazit:
Die Frage von Freiwilligkeitsvorbehalten in Arbeitsverträgen ist immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Grds. sind Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen zulässig, jedoch beachten Arbeitgeber bei der Verwendung solcher Klauseln nicht immer die vom BAG aufgestellten Grundsätze, weil sie etwa eine Leistung als freiwillig und gleichzeitig als jederzeit widerruflich bezeichnen.
Es ist also allen Arbeitgebern zu raten, dass sie in Zukunft die vom BAG abgesegnete Formulierung zum Freiwilligkeitsvorbehalt benutzen, da sie nur so rechtssicher zukünftige Ansprüche ihrer Arbeitnehmer "verhindern" können. Gerade bei der Ausformulierung von Arbeitsverträgen sollten sich Arbeitgeber von einem Rechtsanwalt beraten lassen, zumal dieser für etwaige Beratungsfehler haftet. Auch der Arbeitnehmer sollte seine Verträge auf die Wriksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten überprüfen.

www.prtenjaca.com

www.kroatischer-anwalt.com

www.hrvatski-odvjetnik.com