Schadensersatz aus Swap Geschäften

Schadensersatz aus Swap Geschäften
05.12.2016179 Mal gelesen
Neben Unternehmen haben auch zahlreiche Privatpersonen im Laufe der letzten Jahre ein sogenanntes Swap Geschäft abgeschlossen. Die Anleger sehen sich nun vermehrt mit dem Ende ihrer Swap Verträge und damit einhergehenden Zahlungsaufforderungen ihrer Banken und Sparkassen konfrontiert.

Neben Unternehmen haben auch zahlreiche Privatpersonen im Laufe der letzten Jahre ein sogenanntes Swap Geschäft abgeschlossen. Diese sind hoch spekulativer Natur und daher mit einem enormen Kostenrisiko verbunden. Die Anleger sehen sich nun vermehrt mit dem Ende ihrer Swap Verträge und damit einhergehenden Zahlungsaufforderungen ihrer Banken und Sparkassen konfrontiert.

Die Definition des Swap Geschäfts

In manchen Fällen dienen Swap Geschäfte rein spekulativen Zwecken. Daneben werden sie auch häufig im Zusammenhang mit Darlehensverträgen abgeschlossen.

Die besondere Geschäftsart wird mit dem englischen Begriff "swap" bezeichnet, welcher "Tausch" oder "Wechsel" bedeutet. Die am häufigsten gewählte Art ist hierbei der Zins-Swap, ein Zinsderivat, bei welchem der jeweilige Kunde und die Bank während einer bestimmten Laufzeit zu mehreren, zuvor festgelegten Zeitpunkten bestimmte Zinsbeträge auf einen fiktiven Nennbetrag austauschen. Swap Geschäfte werden zuweilen auch als "Zinswette" bezeichnet, da der zu zahlende Betrag zumeist auf einer Beteiligtenseite von einer Referenzgröße abhängt, über deren Entwicklung nur spekuliert werden kann. Während der Zahlung des "Payer-Swap" ein fester Zinssatz zugrunde liegt, wird die Bezahlung des variablen Zinssatzes auch "Receiver-Swap" genannt.

Da die auszutauschenden Beträge in der Regel von unterschiedlicher Höhe sind, geht zu jedem Zeitpunkt des Tausches lediglich eine der Parteien aus dem Geschäft als Gewinner hervor. Die Differenz zwischen den zu zahlenden Zinssätzen stellt somit für die Partei mit dem niedrigeren zu zahlenden Zins einen Gewinn dar.

Je nach Entwicklung der Referenzgröße, von welcher der variable Zinssatz abhängt (beispielsweise Drei-Monats-Euribor), erzielt der Bankkunde durch den Swap Gewinne oder erleidet Verluste.

Beratungsdefizite bei Swap Geschäften

Zumeist verzeichnen die Banken im Rahmen von Swap Geschäften die Gewinne, während den Anlegern enorme finanzielle Verluste drohen. Vor dem Abschluss von Swap Geschäften stellten die Bankberater mitunter nicht alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um den Anlegern zu ermöglichen, sich im Vorfeld ihrer Entscheidung ein umfassendes Bild von den mit ihr einhergehenden Risiken zu machen. So wurde den Verbrauchern oftmals nicht hinreichend deutlich vermittelt, dass sie mit dem Abschluss des Swap Geschäfts ein Risiko eingehen, das nahezu unbegrenzt ist. Zudem war dem Anleger seine im Verhältnis zur Bank wesentlich schlechtere Ausgangsposition vermutlich nicht vollumfänglich bewusst.

Im Rahmen von Swap Geschäften handelt die Bank nicht ausschließlich im Sinne des Kunden als Berater, sondern daneben auch im eigenen Interesse, da infolge des Swap Systems ein Verlust seitens des Kunden einen Gewinn auf Seiten der Bank bewirkt. Um diese Gewinnchancen möglichst hoch zu gestalten, wird das Swap Geschäft zuweilen von den Banken so konstruiert, dass es bereits im Zeitpunkt des Abschlusses einen aus Kundensicht "negativen Marktwert" aufweist. Dies bedeutet, dass der Bank nach Wahrscheinlichkeitsprognosen bis hin zum Laufzeitende die besseren Gewinnchancen eingeräumt werden. Somit ist der Bankkunde bereits von Beginn des Geschäfts an in der ungünstigeren Position.

Die Aufklärungspflicht der Banken bei Swap Geschäften

Bereits im Jahre 2011 wurde die Position des Verbrauchers jedoch gestärkt. Durch die Entscheidung des BGH vom 22.03.2011 wurde erkannt, dass manche Swaps durch die Banken bewusst zu Lasten der Kunden ausgestaltet wurden und die Bankkunden über einen solchen Interessenskonflikt aufgeklärt werden müssen. Im Falle der Swap Geschäfte bedeutet dies, dass die Banken den negativen Marktwert, welcher ihren potentiellen Gewinn und die schlechte Ausgangsposition des Anlegers widerspiegelt, beziffert preisgeben mussten und nach wie vor müssen. Nur auf diese Weise können Anleger informiert einschätzen, welche Position der Bank bei einem Swap Geschäft zukommt. Des Weiteren muss über die spezifischen Risiken aufgeklärt werden, die das Anlageprodukt mit sich bringt, um dem Bankkunden den starken spekulativen Charakter deutlich vor Augen zu führen.

Ende November 2016 unterlagen beispielsweise die Kasseler Sparkasse und die Helaba, die Landesbank Hessen-Thüringen, in einem Prozess vor dem Landgericht Kassel, welches feststellte, dass die vorangegangene Beratung des Kunden nicht anlegergerecht erfolgt war. Das Swap Geschäft musste daher rückabgewickelt werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Hat der Bankberater bei Abschluss des Swap Geschäfts nicht oder zumindest nicht ausreichend über den negativen Marktwert oder die korrekte Risikoeinordnung informiert, so stellt dies einen Beratungsfehler dar, der dem durch das Swap Geschäft Geschädigten den Weg zu einem Schadensersatzanspruch eröffnen kann.

Betroffene sollten jedoch nicht zu lange mit der Durchsetzung ihrer Rechte zögern, denn es droht die Verjährung ihrer oftmals umfangreichen Schadensersatzansprüche. Wann genau die Verjährung eintritt, ist stets Frage des Einzelfalls und nicht pauschal zu beantworten. Es ist grundsätzlich ratsam, schnellstmöglich - aktuell idealerweise noch vor Jahresende - erste Maßnahmen zu ergreifen und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die jeweiligen Ansprüche zu sichern.

Die im Bank- und Kapitalanlegerrecht versierte Kanzlei Werdermann ? von Rüden prüft Ihre Ansprüche auf Schadensersatz sowie die Frage der möglichen Verjährung und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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