BGH kippt Gebühren für Bauspardarlehen

BGH kippt Gebühren für Bauspardarlehen
08.11.2016148 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat aktuell die Erhebung von Gebühren bei Bauspardarlehen gekippt. Mit Urteil vom 8. November entschied der BGH, dass vorformulierte Bestimmungen über die Erhebung einer Darlehensgebühr bei Bausparverträgen unwirksam sind (Az.: XI ZR 552/15).

Ursprünglich waren drei Verhandlungen in Sachen Gebühren bei Bauspardarlehen vor dem BGH anberaumt gewesen. In zwei Fällen wurde die Revision zurückgezogen, da sich die Bausparkassen offensichtlich noch mit den klagenden Bausparern kurzfristig geeinigt hatten. "Das kann sicher als Indiz dafür gewertet werden, dass sich die Bausparkassen ihrer Sache nicht sicher waren und eine höchstrichterliche Entscheidung vermeiden wollten. Erfreulicherweise kam es in einem Verfahren doch zu einem Urteil des BGH. Dieses dürfte etlichen Bausparern die Möglichkeit eröffnen, gezahlte Darlehensgebühren zurückzufordern", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

In dem verbliebenen Verfahren hatte ein Verbraucherschutzverband gegen die Erhebung einer Darlehensgebühr geklagt. Eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) verankerte Klausel einer Bausparkasse besagte, dass mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig werde. Der Verbraucherschutzverband vertritt die Auffassung, dass diese Klausel gegen Treu und Glauben verstoße und den Bausparer unangemessen benachteilige.

Der BGH folgte dieser Auffassung. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegenden Preisnebenabrede handele. Mit der Gebühr sei keine Gegenleistung verbunden. Sie diene nur dazu, den Verwaltungsaufwand zu entgelten und die entstehenden Kosten auf die Verbraucher abzuwälzen. Dadurch werde der Bausparer unangemessen benachteiligt, so der BGH. Derartige vorformulierte Klauseln in den ABB seien unwirksam.

Betroffene Bausparer haben nun die Möglichkeit, zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzufordern. Da noch unklar ist, ob die drei- oder zehnjährige Verjährungsfrist greift, sollten sie umgehend handeln. Rechtsanwalt Jansen: "Ich gehe davon aus, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gilt, da es zuvor keine verlässliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Gebühren bei Bauspardarlehen gegeben hat."

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

 

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