"Ewiges" Widerrufsrecht besteht nach wie vor!

"Ewiges" Widerrufsrecht besteht nach wie vor!
29.08.2016200 Mal gelesen
Wenn Sie als Verbraucher zwischen 2010 und 2016 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben und vom Kreditinstitut fehlerhaft belehrt wurden, steht Ihnen nach wie vor ein "ewiges" Widerrufsrecht zu!

Noch immer "Ewiges" Widerspruchsrecht nutzen

Bis zum Juni diesen Jahres bestand für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden ein "Widerrufsjoker". Bei einer fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrung seitens dem Kreditinstitut konnten Verbraucher auch nach Verstreichen der 14-tägigen Widerrufsfrist ihren Verbraucherdarlehensvertrag problemlos widerrufen und so viel Geld sparen. Dieses "ewige" Widerrufsrecht für ältere Darlehensverträge wurde jedoch durch eine Gesetzesänderung der Bundesregierung in diesem Jahr gekippt. Doch besteht der sog. "Widerrufsjoker" noch immer für jüngere Verträge, die in den Jahren 2010 bis 2016 abgeschlossen worden sind.


Altkredit unkompliziert widerrufen und Vorfälligkeitsentschädigung sparen

Die Möglichkeit den Widerruf auch nach Jahren noch durchzuführen, wird auch als "Widerrufsjoker" bezeichnet. Dieser "Widerrufsjoker" hat für Verbraucher mehr als wirtschaftlich attraktive Vorteile. Bei einem Widerruf wird der Darlehensvertrag Stück für Stück rückabgewickelt, Leistungen zurückgewährt und der vorvertragliche Zustand so wieder hergestellt. Eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung an das jeweilige Kreditinstitut, wie bei einer Kündigung üblich, fällt somit nicht an! Mit Hilfe des "Widerrufsjokers" lässt sich mithin viel Geld sparen. Ein zu hohen Zinssätzen abgeschlossener Vertrag kann auf diese Weise widerrufen werden und eine neuer Verbrauchdarlehensvertrag, zu niedrigen Zinsen, abgeschlossen werden.


Eindeutige Fehler in Widerrufsbelehrung großer Kreditinstitute

Die Grundlage für dieses "ewige" Widerrufsrecht ist eine fehlerhaft erfolgte Belehrung über die Widerrufsrechte eines Verbrauchdarlehensvertrag. Unzählige namenhafte Kreditinstitute haben jedoch immer wieder gegen das vorgeschriebene Belehrungsmuster verstoßen und die gesetzlichen Vorgaben missachtet. Aufgrund dessen verlieren diese Kreditinstitute ihren sog. Vertrauensschutz. Das ist Voraussetzung für die Geltendmachung des "ewigen" Widerrufsrechts. Durch grobe Abweichungen in formeller sowie inhaltlicher Art, die absolut nicht dem vorgeschriebenen Textbausteinen entsprechen, verlieren Kreditinstitute also ihren Vertrauensschutz und machen den Weg für das "ewige" Widerrufsrecht frei.


Unpräzise und falsche Belehrungen führen zu Verwirrung bei Verbrauchern

In den meisten Fällen verstoßen Banken in ihren Widerrufsbelehrungen jedoch gegen das Deutlichkeitsgebot aus §355 Abs.2 BGB a.F.. Dieses Gebot sieht vor, dass Verbraucher über ihre Rechte zum Widerruf, dessen Voraussetzungen und Folgen unmissverständlich und vollumfänglich informiert werden. Mithin müssen Verbraucher über essentielle Daten, wie den exakten Fristbeginn und die rechtlichen und praktischen Folgen eines Widerrufs unmissverständlich aufgeklärt werden. Gerade das geschieht durch optische Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung jedoch gerade nicht. Es werden wichtige Überschriften und optische Rahmen weggelassen oder das Schriftbild verändert oder zu sehr angepasst. Oftmals enthalten die verwendeten Widerrufsbelehrungen sogar gleich mehrere solcher Fehler. Darüber hinaus wird der Verbraucher als juristischer Laie durch schwammige Formulierungen in seiner Rechtsfindung bewusst verwirrt. Derartige Fehler begründen für die Kreditnehmer das "ewige" Widerrufsrecht und damit einhergehend die Möglichkeit der günstigen Umschuldung des Altkredits.

Kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen durch die Kanzlei Werdermann I von Rüden

Auch wenn Banken versuchen sich gegen Widerrufserklärungen zu wehren, sollten Sie nicht zurückschrecken, Ihre Rechte auszuüben. Mit Hilfe der bundesweit tätigen Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann I von Rüden können Sie Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und gegenüber der Kreditinstitute vorbereitet auftreten. Bereits seit Jahren ist die Kanzlei bundesweit im Bankenrecht tätig und somit sehr erfahren darin, Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu unterstützen. Als besonderen Service bietet Werdermann I von Rüden Ihnen eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit.

Weitere Informationen unter: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung 

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