"Widerrufsjoker" ist weiterhin existent!

"Widerrufsjoker" ist weiterhin existent!
16.07.2016210 Mal gelesen
Viele Verbraucher haben weiterhin die Möglichkeit, bestimmte Verträge durch Gebrauch des "Widerrufjokers" zu widerrufen! Nutzen aus Sie die Gelegenheit, durch einen Widerruf möglicherweise viel Geld zu sparen und lassen Sie sich von den Experten unserer Kanzlei Werdermann I von Rüden beraten.

Widerrufsjoker nicht endgültig durch Gesetzesänderung vernichtet

Am 21.06.2016 konnten die Banken und Sparkassen bundesweit aufatmen: Sämtliche Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen worden sind, sind seid diesem Tag nicht mehr "ewig" widerrufbar. Das "ewige" Widerrufsrecht entsteht regelmäßig immer dann, wenn das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Rechtsfolge dessen ist, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nie zu laufen beginnt und Verträge deswegen noch Jahre nach Vertragsschluss durch den Verbraucher widerrufbar sind.

Hintergrund dessen ist eine Gesetzesänderung, die seid April 2016 in Kraft ist: danach wurde eine absolute Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen eingeführt, was dem Streben der Banken nach mehr Rechtssicherheit nachkommt.

Von der absoluten Widerrufsfrist sind jedoch nicht solche Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen Juni 2010 und März 2016 geschlossen wurden, erfasst. Sind Verträge aus diesem Zeitraum mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung versehen, so können diese nach aktueller Rechtslage weiterhin "ewig" widerrufen werden.

"Widerrufsjoker" einsetzen - Geld sparen!

Durch den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages wird der Weg für eine Umschuldung freigemacht. Die Rechtsfolge des Widerrufs ist bekanntlich die Rückabwicklung des Darlehensvertrags, bei der sich beide Vertragsparteien wechselseitig alle im Vorfeld getätigten Leistungen zurück gewähren. Der Kunde erhält also alle Raten samt Zinsen (verzinst) zurück, während er dem Kreditinstitut die Darlehenssumme vollständig zurückerstatten muss. Damit der Verbraucher seinen Pflichten innerhalb des Prozesses der Rückabwicklung nachkommen kann, könnte ein neuer Kredit notwendig sein. Der Vorteil eines neuen Kredites liegt in den heute historisch niedrigen Zinsen. Dadurch kann der Verbraucher eine Menge Geld sparen. Hinzu kommt, dass bei einem Widerruf des alten Kreditvertrages nicht die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Ein Kreditinstitut hat im Falle der Kündigung die Möglichkeit, den Leistungsausfall zu kompensieren.

 Deutlichkeitsgebot wird seitens der Banken häufig ignoriert

 Nach Ansicht vieler Experten sind eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, die zwischen 2010 und 2016 worden benutzt worden sind, fehlerhaft. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Kreditinstitute teilweise einiges an Zeit benötigt haben, um die seit Juni 2010 bestehenden gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Widerrufsbelehrung umzusetzen.

Verstoßen die Kreditinstitute gegen das sog. Deutlichkeitsgebot, so sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Nach diesem sich aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. ergebenden Gebot sind die Kreditinstitute von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Verbraucher eindeutig, unmissverständlich und präzise über ihr Widerrufsrecht zu belehren.

In der Vergangenheit hat sich insbesondere herausgestellt, dass die Kreditinstitute die Verbraucher unter anderem nicht eindeutig über den Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist belehrt haben. Zudem wurden die Verbraucher oft nicht präzise und eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Pflichten der Kreditinstitute belehrt, weswegen es dem Verbraucher nicht möglich war, seine Liquidität im Falle eines Widerrufes hinreichend zu planen. Überdies wurden die Kreditnehmer durch unnötige Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung von den Kreditinstituten unnötig verwirrt.

Folgende Kreditinstitute haben in der Vergangenheit gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen:

 

- Commerzbank

 

- ING DiBA

 

- DKB ( Deutsche Kreditbank AG)

 

- Raiffeisenbank

 

- Sparkassenverlag

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Aus den langjährigen Erfahrungen zeigt sich, dass die Hinzuziehung eines erfahrenen Anwaltes zur Erzielung eines maximalen Erfolges unabdingbar ist. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass alle relevanten Einzelfallumstände berücksichtigt werden und der Widerruf auch zu dem von Ihnen gewünschten Erfolg führt. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet neben einem kompetenten, erfahrenen Team von Anwälten eine kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit!

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  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
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  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
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Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!