OLG Karlsruhe: Widerruf von Darlehen auch nach vorzeitiger Ablösung möglich

OLG Karlsruhe: Widerruf von Darlehen auch nach vorzeitiger Ablösung möglich
03.12.2015159 Mal gelesen
Liegt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor, kann ein Darlehensvertrag auch dann noch widerrufen werden, wenn er unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits abgelöst wurde. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 4 U 144/14).

In dem Fall vor dem OLG Karlsruhe hatte ein Verbraucher ein Immobiliendarlehen vorzeitig abgelöst. Dafür musste er der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Später widerrief er den Darlehensvertrag, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und verlangte die Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Dagegen wehrte sich die Bank - letztlich erfolglos.

Der Argumentation, dass dem Kunden nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe, konnte das OLG Karlsruhe nicht folgen. Der 4. Zivilsenat stellte fest, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung habe nicht vollkommen der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung entsprochen. Auch sei das Widerrufsrecht nicht durch den Aufhebungsvertrag und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erloschen.

Der geschlossene Aufhebungsvertrag beziehe sich nur auf die vorzeitige Kreditabwicklung und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Weitere Bindungen aus dem Darlehensvertrag seien dadurch nicht berührt, so dass der Verbraucher nach wie vor sein Widerrufsrecht ausüben könne. Auch sei in dem Widerruf kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erkennen, und das Widerrufsrecht nicht verwirkt.

"Das Urteil zeigt deutlich, dass sich der Widerruf eines Darlehens auch dann noch lohnen kann, wenn der Kredit schon vorzeitig abgewickelt wurde. Gerade bei einem Immobiliendarlehen werden schnell Summen im fünfstelligen Bereich als Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Dieses Geld können sich die Verbraucher in vielen Fällen zurückholen", sagt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Entscheidend ist nicht, ob ein Darlehen bereits abgelöst wurde, sondern ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt. "Dann sticht in der Regel der Widerrufsjoker. Nach Plänen der Bundesregierung könnte das aber eventuell nur noch bis zum kommenden Sommer der Fall sein. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten daher handeln", so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.

Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de Termine für Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf von Darlehen finden Sie hier: http://www.jetzt-widerrufen.de/Veranstaltungen

 

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