Die Kreissparkasse Verden verwendete noch im Jahr 2011 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Die Kreissparkasse Verden verwendete noch im Jahr 2011 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
02.12.2015326 Mal gelesen
Die Kreissparkasse Verden verwendete noch mindestens bis in das erste Halbjahr 2011 hinein gegenüber Bankkunden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Darlehensverträgen. Mit Urteil vom 08.05.2015 (4 O 264/14) hat das Landgericht Verden festgestellt, dass die Kreissparkasse Verden die ...

Die Kreissparkasse Verden verwendete noch mindestens bis in das erste Halbjahr 2011 hinein gegenüber Bankkunden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Darlehensverträgen. Mit Urteil vom 08.05.2015 (4 O 264/14) hat das Landgericht Verden festgestellt, dass die Kreissparkasse Verden die gesetzlichen Vorgaben für Widerrufsbelehrungen nur ungenügend umgesetzt hat. In dem dortigen Immobiliardarlehensvertrag ("Hauskredit") vom 08.04.2011 belehrte die Bank ihre Kunden nur unzureichend über zwingend vorgesehene Angaben. Anstatt dem amtlichen Muster folgend über "Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit" zu belehren, fügte die Kreissparkasse Verden "Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Verfahrens, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde" ein. Bei zwei dieser Angaben handelt es sich nicht um Pflichtangaben, weshalb der durchschnittliche Verbraucher bei Lektüre der Widerrufsbelehrung nur unzureichend über sein bestehendes Widerrufsrecht belehrt wird. Das Landgericht Verden bescheinigt der Kreissparkasse Verden insofern, dass ihre Vertragsklausel "unrichtig und irreführend" ist, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird.

Genauso wie das Landgericht Verden sah es jüngst auch das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.10.2015 - 6 O 2628/15). In der Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der Widerruf des Darlehensvertrages jederzeit möglich. Im vorliegenden Fall konnten sich die Kläger somit von einem auf lange Zeit festgelegten Darlehensvertrag lösen, um so von den heute historisch niedrigen Zinsen zu profitieren und gleichzeitig eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank vermeiden.

Alle Sparkassenkunden, die im Zeitraum zwischen 2010 und 2012 Hauskredite mit der Kreissparkasse Verden, bzw. jeder anderen Sparkasse geschlossen haben, sollten ihre Widerrufsbelehrung gründlich auf Fehler hin überprüfen, bzw. fachanwaltlich überprüfen lassen. Auch andere Banken, wie bspw. Sparda-Banken, haben ihre Kunden bei Vertragsschluss oft mit dieser falschen Widerrufsbelehrung belehrt.