Widerruf von Immobiliendarlehen – Worauf kommt es an?

Widerruf von Immobiliendarlehen – Worauf kommt es an?
03.09.2015256 Mal gelesen
Worauf ist beim Widerruf von Immobiliendarlehen zu achten? Rechtsanwalt Hans G. Keitel mit einem Erfahrungsbericht.

Verbraucherdarlehen, die zum Erwerb einer Immobilie nach dem 1.11.2002 geschlossen wurden, können in vielen Fällen auch heute noch widerrufen werden.

Laufende Darlehen können damit abgelöst oder umgeschuldet werden, um das derzeit historisch niedrige Zinsniveau zu nutzen. Aber auch in den Fällen, in denen das Darlehen bereits abgelöst und auch schon eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt wurde, besteht vielfach die Möglichkeit, das bezahlte Vorfälligkeitsentgelt zurückzufordern.

Hintergrund ist, dass die meisten Banken jedenfalls in den Jahren von 2002 bis 2010 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. So hat der Bundesgerichtshof u.a. entschieden, dass die Verwendung des Wortes "frühestens" in Zusammenhang mit dem Fristbeginn den Verbraucher nur unzureichend belehrt. Solche fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, nach denen die Frist"frühestens mit Erhalt" der Belehrung erfolgt, finden sich beispielsweise in Widerrufsformularen der Kreis- und Stadtsparkassen, der DKB AG, der DSL-Bank (Deutsche Postbank AG), der ApoBank oder auch der ING DiBa AG. Stiftung Warentest weist darauf hin, dass (auch wegen anderer Fehler) insgesamt rund 80 % der im Zeitraum 2002 bis 2010 bundesweit mit Banken geschlossenen Immobilienkreditverträge unwirksam sind.

Aber Vorsicht! Wenn sich die Bank im konkreten Fall exakt an die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers gehalten hat, genießt sie - auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung falsch war ! - Vertrauensschutz.

Viele Banken haben aber eigene Belehrungen verwendet oder die Muster abgeändert. Zur Zeit dreht es sich in vielen Gerichtsverfahren um die Frage, ob die Banken in bestimmten Fällen - wenn auch nur geringfügig - von dem Muster abweichen durften. So wurde noch vor Kurzem gerichtlich entschieden, dass bei dem zusätzlichen im Fußnotentext enthaltenen Hinweis "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" eine relevante Ergänzung vorliegt, welche die Schutzwirkung für die Bank entfallen lässt. Den Einwand der Bank, dass die Fußnote lediglich einen "Bearbeitungshinweis" darstelle, hat das Gericht nicht gelten lassen.

Regelmäßig berufen sich die Banken auch auch darauf, dass es den Darlehensnehmern allein darum gehe, von dem gesunkenen Zinsniveau zu profitieren bzw. schlicht darum, die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen. Zudem habe die Bank Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Es könne nicht angehen, dass den Bankkunden ein "ewiges Widerrufsrecht" zustehe, so häufig die Argumentation der Bankenvertreter in von uns für Verbraucher geführten Prozessen. Diese Auffassung findet aber bei Gericht nach unseren Erfahrungen wenig Resonanz. Denn es greift hier das Gegenargument, dass die Banken bei einem laufenden Darlehen doch jederzeit die Möglichkeit hatten, dem Kunden zu einem späteren Zeitpunkt eine neue, dann aber zutreffende Widerrufsbelehrung zu erteilen. Wenn die Bank den Kunden aber trotz erkannter Fehlerhaftigkeit ihrer eigenen Widerrufbelehrung nicht nachträglich belehrt hat, wollte sie wohl nachvollziehbar keine schlafenden Hunde wecken. Aber dann muss die Bank aus unserer Sicht auch für die falsche Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag gerade stehen und darf sich nicht wundern, wenn der falsch belehrte Kunde das Darlehen später widerruft.

Teilweise verneinen die betroffenen Banken sogar in den eindeutigsten Fällen die Widerruflichkeit des Darlehens mit fadenscheinigen Argumenten und wollen sich auch nicht auf einen Vergleich einlassen. In diesem Fällen bauen die Banken vielmehr darauf, dass dem widerrufenden Verbraucher die Puste ausgeht. Um so wichtiger ist es, dass der Rechtsanwalt im jeweiligen Fall die Bank möglichst früh davon überzeugt, dass die klageweise Durchsetzung erfolgreich sein wird, um die Bank zum Einlenken zu bewegen.

Bei noch laufenden Darlehen ist die Erklärung des Widerrufs für den Verbraucher besonders interessant; gerade hier ist aber wegen der besonderen vertraglichen Situation die Einholung rechtlicher Expertise dringend zu empfehlen.

Wer im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Fragen Beratung wünscht, sollte sich bereits in frühem Stadium - idealerweise noch vor Erklärung des Widerrufs - an einen auf dieses Thema spezialisierten Anwalt wenden.

 

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