Landesbank Baden-Württemberg zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen verurteilt.

Kredit und Bankgeschäfte
02.07.2015219 Mal gelesen
Mit Urteil vom 19.06.2015 hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass die seitens der Landesbank Baden-Württemberg mit einem Kunden geschlossenen Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten und die Widerrufserklärung des Kunden wirksam war und hierdurch die Darlehensverträge aufgelöst wurden.

Der klagende Darlehensnehmer hatte mit der Landesbank in 2009 zwei Darlehensverträge über 300.000 € und 100.000 € geschlossen, wobei diese jedoch mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung versehen waren, aufgrund deren die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war. Entsprechend hatte der Kläger mit Schreiben vom 10.09.2014 beide Darlehensverträge widerrufen, wobei die Landesbank beide Widerrufserklärungen zurückwies, da nach ihrer Auffassung die Widerrufsfrist abgelaufen und das Widerrufsrecht des Kunden verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich sei.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht Stuttgart nunmehr mit Urteil vom 19.06.2015 festgestellt, dass die Widerrufserklärung des Klägers wirksam war und die Darlehensverträge aufgelöst sind mit der Folge, dass die Landesbank Baden-Württemberg nunmehr zur Rückabwicklung beider Darlehensverträge verpflichtet ist. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist uns das Landgericht Stuttgart in vollem Umfang gefolgt, als es bestätigt hat, dass die Widerrufsbelehrung der Landesbank den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte und die Widerrufsfrist daher nicht in Lauf setzen konnte, als der Kläger aufgrund der gewählten Formulierung schon nicht erkennen konnte, wann die Widerrufsfrist begann, wie sich die Landesbank aufgrund der mehrfachen Abweichungen von dem maßgeblichen Muster auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Insbesondere hat das Landgericht Stuttgart hierbei auch bestätigt, dass das Widerrufsrecht entgegen des auch hier von der Landesbank vorgebrachten Einwands nicht verwirkt war und der Kläger sein Widerrufsrecht auch noch Jahre nach Vertragsschluss ausüben konnte, wie dessen Ausübung auch unter keinem Gesichtspunkt als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, zumal es allein in den Verantwortungsbereich der Landesbank fällt, dass sie den Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt hat.

Wir führen derzeit bereits eine Vielzahl von Verfahren vor unterschiedlichen Landgerichten auf Feststellung der Wirksamkeit von erst jetzt erfolgten Widerrufserklärungen. Für eine erste Prüfung der Erfolgsaussichten stehen wir gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

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