Keine Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts

Keine Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts
23.06.2015261 Mal gelesen
Die lang ersehnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zur Frage, ob das Widerrufsrecht nach Zeitablauf verwirkt sein kann, wird nicht ergehen, da der Termin Aufgehoben worden ist - so eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Die auf den heutigen Tage terminierte mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, von welcher sich Fachkreise insbesondere Klärung der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts nach Zeitablauf erhofft hatten, ist laut Pressemitteilung des BGH aufgehoben worden, da die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Über die Hintergründe der Klagerücknahme kann letztlich nur spekuliert werden.

Verwirkung: Die letzte Verteidigungslinie der Banken

Seit der Einführung des Widerrufsrechts in das BGB besteht in der Wirtschaft ein nicht zu unterschätzendes Maß an Unsicherheit, bezüglich der zu beachtenden Belehrungspflichten. Selbst die von der Regierung erlassenen Verordnungen, welche den Unternehmern Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung stellten, waren fehlerbehaftet. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen haben daher in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass Verbraucher ihre Verträge - insbesondere Immobiliendarlehensverträge - auch noch nach Jahren nach Vertragsschluss widerrufen konnten. Im Bereich des Widerrufs von Darlehensverträgen waren aufgrund der seit einiger Zeit bestehenden Niedrigzinsphase die wirtschaftlichen Verluste für die Kreditinstitute Aufgrund von widerrufenen Darlehensverträgen erheblich. 

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der eindeutig fehlerhaften Widerrufsbelehrungen haben die Banken In der jüngeren Vergangenheit mehr und mehr versucht, sich auf dem Einwand der Verwirkung zurückzuziehen. Dabei handelt es sich um ein allgemeines Rechtsprinzip, welches dem Gedanken folgt, ein in die Pflicht genommener Unternehmer(die Bank) müsse sich eine späte Rechtsausübung (Erklärung des Widerrufs) nicht mehr entgegenhalten lassen, wenn er aufgrund Zeitablaufs und aufgrund des Verhaltens des Berechtigten (dem Darlehensnehmer) nicht mehr mit der Geltendmachung des Rechts (Erklärung des Widerrufs) rechnen musste. Die teilweise sehr komplexen rechtlichen Argumentationen der Banken lassen sich dabei gemeinsprachlich sehr einfach zusammenfassen: wir wollen nicht zahlen, weil wir das ungerecht finden.

Bei Immobiliendarlehensverträgen ist die Annahme von Verwirkung tatsächlich  fast ausgeschlossen

Die Verwirkung stellt für die Banken seit einigen Jahren die letzte Verteidigungslinie im Kampf gegen die Verbraucher dar; das geltende Recht, und damit insbesondere Verbraucherschutzvorschriften, sollen nach dem Vorstellungsbild der Banken von Gerechtigkeit, ausgehebelt werden. Tatsächlich liegen jedoch die Voraussetzungen zur Annahme des von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts der Verwirkung bei Verbraucherdarlehensverträgen so gut wie nie vor. Eine Verwirkung kann nämlich grundsätzlich immer nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte (also der widerrufsgeneigte Verbraucher) über einen längeren Zeitraum den Widerruf trotz Möglichkeit nicht erklärt und Tatbestände schafft, aufgrund welcher die Bank Redlicher- und Billigerweise davon ausgehen darf, das Widerrufsrecht werde auch in Zukunft nicht ausgeübt. Die Banken führen in ihren Argumentationen regelmäßig die Bedienung des Kredites als vertrauensstiftendes Element auf. Hierin liegt jedoch ein Trugschluss: Die Pflicht den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen erlischt für den Verbraucher gerade erst mit der Erklärung des Widerrufs. Stellt er hingegen die Bedienung der Pflichten vorher ein, läuft er Gefahr, sich der Zwangsvollstreckung durch die Bank auszusetzen. Insofern verbietet es sich, aus der Vertragstreue heraus den Rückschluss auf ein Vertrauensmoment für die Bank zu ziehen. Selbst wenn sich ein Vertrauensmoment konstruieren ließe, so könnte die Bank grundsätzlich nicht redlicherweise auf dieses vertrauen, denn die Verlängerung der Widerrufsfrist liegt gerade in der Verletzung der Pflicht der Bank zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Zudem hat die Bank jederzeit die Möglichkeit die in Gang gesetzte Widerrufsfrist zu stoppen, indem sie die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entsprechend nachholt. Bemerkenswerterweise ist kein Fall bekannt, in dem eine Bank tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte.

Die Annahme, das Widerrufsrecht eines Darlehensnehmers könne nach Zeitablauf verwirken, vermag daher nicht zu überzeugen.

Chance zur Schaffung von Rechtssicherheit vertan

Obwohl eine Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen praktisch ausgeschlossen ist, haben sich gleichwohl - sehr zum Unmut von Verbraucherschützern - Gerichte in der Vergangenheit bisweilen dazu verleiten lassen, eine Verwirkung des Widerrufsrechts anzunehmen. Zwar lehnt die Mehrzahl der Gerichte die Verwirkung ab; eine Rechtssicherheit für die Verbraucher hätte allerdings nur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergeben. Die Klagerücknahme und damit die Aufhebung des Termins, ist damit aus Sicht des Verbraucherschutzes sehr bedauerlich.

Über die Hintergründe der Klagerücknahme kann letztlich nur spekuliert werden. Sicher ist aber, dass nach dem Stand des Verfahrens eine Klagerücknahme den Klägern einen wenn überhaupt unbeachtlichen wirtschaftlichen Vorteile erbracht hätte. Vor allem wären sämtliche Gebühren und Kosten des Verfahrens bereits entstanden von den Klägern in (fast) voller Höhe zu tragen. Auch wenn die Beweggründe der Kläger im Dunkeln bleiben, so bleibt doch mit hoher Sicherheit zu vermuten, dass es eine Einigung mit der Gegenseite hinter den Kulissen gegeben hat. Aus Sicht von Beobachtern und Experten liegt es auf der Hand, dass die Bank die Kläger satt ausbezahlt haben dürfte, um einen Präzedenzfall durch den BGH zu verhindern.

So bedauerlich die Rücknahme der Klage für den Verbraucherschutz auch ist, lässt sich aus dem Verfahren in jedem Fall der Rückschluss gewinnen, dass die Banken ihrer eigenen Argumentation bezogen auf die Verwirkung des Widerrufsrechts nicht vertrauen und eine Entscheidung des BGH - damit eine höchstrichterliche Klärung der Streitfrage - sprichwörtlich scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Letztenendes erleben wir einen argumentativen Offenbarungseid der Banken und eine zumindest stille Bestätigung, dass selbst die Banken nicht an die Stichhaltigkeit ihrer Argumentation und damit die Wirksamkeit ihrer letzten Verteidigungslinie glauben.

Welche Konsequenzen hat der Fall für die Darlehensnehmer?

Wer als Darlehensnehmer von einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung betroffen ist, hat auch weiterhin die Möglichkeit sich von seinem Vertrag über das Widerrufsrecht zu lösen. Wie aufgezeigt kann die Argumentation, das Widerrufsrecht verwirke mit Zeitablauf, nicht überzeugen; hieran glauben allem Anschein nach die Banken insgeheim nicht einmal selbst.

Betroffenen Darlehensnehmern ist zu empfehlen, sich durch fachkundige Beratung durch einen Anwalt Gewissheit über die Widerrufbarkeit des eigenen Darlehens zu verschaffen. Hochspezialisierte Anwälte bieten hierfür Beratungsgespräche an. Auch die Kanzlei Prof. Dr. Müggenborg steht ratsuchenden Verbrauchern gerne mit einem kostenlosen Erstgespräch zur Seite.

Haben auch Sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen und möchten sich über das Widerrufsrecht informieren? Gerne bieten wir Ihnen weitere Informationen auf unserer Homepage www.widerruf-immobiliendarlehen.de. Hier können Verbraucher Beratungstermine mit unseren Anwälten vereinbaren. Das Ersgespräch ist verbunden mit der Ersteinschätzung Ihres Falles für Sie kostenlos und unverbindlich.

Das Team von www.Widerruf-immobiliendarlehen.de freut sich, von Ihnen zu hören!