Banken haben Vorsorgevollmachten zu akzeptieren

Kredit und Bankgeschäfte
23.06.2015196 Mal gelesen
Immer wieder akzeptieren Banken und Sparkassen die ihnen vorgelegten Vorsorgevollmachten nicht. Diesem Verhalten versucht jetzt ein Urteil des LG Detmold zu begegnen.

Leider muss in der Praxis immer wieder festgestellt werden, dass sich Banken und Sparkassen dagegen wehren, ihnen vorgelegte Vorsorgevollmachten zu akzeptieren, wenn der Kontoinhaber dabei nicht den Vordruck der Bank bzw. Sparkasse verwendet. Gerade wenn der Kontoinhaber die Vorsorgevollmacht mit anwaltlicher oder notarieller Hilfe erstellt hat, sorgt es für Verdruss, wenn er dann hinsichtlich seines Kontos oder Depots bei seiner Bank oder Sparkasse noch eine gesonderte Vollmacht erteilen soll. Dabei ist nämlich auch stets problematisch, welche Folgen sich aus der gesonderten Bankvollmacht ergeben sollen, insbesondere ob diese die Vorsorgevollmacht nur bestätigt oder diese verdrängt.

Das Verhalten vieler Banken und Sparkasse ist daher mehr als unverständlich. Schließlich sind viele Vorsorgevollmachten gerade als Generalvollmacht ausgestaltet, sodass sich die Vertretungsmacht natürlich auch auf Bankgeschäfte erstreckt. Dies stellte nunmehr auch das LG Detmold nochmals ausdrücklich in seinem Urteil vom 14.01.2015 (Az.: 10 S 110/14) fest.

Die Richter urteilten, dass eine Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers berechtigt, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist. Die Bank hatte daher die ihr vorgelegte Vorsorgevollmacht zu akzeptieren.

Es bleibt daher zu hoffen, dass Banken und Sparkassen nun eher bereit sind ihnen vorgelegte Vorsorgevollmachten zu akzeptieren. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollten Betroffene der Bank bzw. Sparkasse klar vor Augen führen, welche Konsequenzen ihr Verhalten hat. Wie die Richter nämlich ferner feststellten macht sich eine Bank bzw. Sparkasse gegenüber dem Kontoinhaber schadensersatzpflichtig, wenn sie die Verfügung des Bevollmächtigten über ein Bankkonto trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig macht.

Hilft auch dies nicht, so bleibt nur der Gang zum Anwalt.