Obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung seit Jahrzehnten immer wieder Gebührenklauseln für einzelne Dienstleistungen in den AGB von Sparkassen, Volksbanken und Großbanken aus den unterschiedlichsten Gründen für unwirksam erklärt hat, werden diese Gebühren hartnäckig immer wieder den Bankkunden in Rechnung gestellt.
Die Geldinstitute vertrauen darauf, dass der Kunde das nicht bemerkt oder sich nicht wehrt.
Unwirksam sind z.B.:
Bearbeitungsgebührenbei Verbraucherkrediten;
Gebühren für nicht eingelösten Lastschriften oder geplatzte Scheckssind unzulässig. Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen oder Daueraufträge dürfen ebenfalls nicht verlangt werden. Seit geraumer Zeit haben die Banken diese Gebühren umbenannt und stellen dem Kunden nun dafür Beträge als Schadensersatz in Rechnung. Das ist unzulässig.
Banken dürfen keine Treuhandgebühren bei der Ablösung von Krediten verlangen.
Besondere Gebühren bei Kontopfändungen dürfen ebenfalls nicht dem Konto belastet werden.
Auch beim Ändern von Freistellungsaufträgen oder beim Ablösen von Konten dürfen keine Gebühren verlangt werden.
Bei der Ablösung oder Umschuldung von Baukrediten dürfen keine Gebühren belastet werden. Zulässig sind im gewissen Rahmen Vorfälligkeitsentschädigungen, also Schadensersatz für entgangene Zinsen, wenn ein Kredit vorzeitig zurückgezahlt hat. Aber nicht jede in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung ist der Höhe nach korrekt und zulässig.
Zu beachten ist auch, dass neben den unzulässigen Gebühren häufig auch die Zinsberechnung innerhalb des Kontokorrentrahmens oder geduldeten Überziehungen falsch ist. Es sollte daher darauf gedrängt werden, dass auch die Zinsberechnungen neu vorgenommen werden.
Im laufenden Kontokorrentkonto tritt die Verjährung erst bei Beendigung des Kontos ein. Die monatlichen Salden in den Kontoauszügen haben entgegen häufig vertretener Meinung der Banken nicht die Wirkung eines stillschweigenden Anerkenntnisses.
19.08.2014806 Mal gelesen
Diese Gebühren in AGB und Leistungsverzeichnissen der Banken sind unzulässig.