Viele Darlehensverträge können rückabgewickelt werden

Kredit und Bankgeschäfte
29.07.2014235 Mal gelesen
Mehr als die Hälfte der Widerrufsbelehrung der Banken und Sparkassen bei Darlehensverträgen bis 2011 dürfte unwirksam sein und mangels ordnungsgemäßer Belehrung heute noch zum Widerruf mit der Folge der Rückabwicklung berechtigen.

Insbesondere die Formulierung in Widerrufsbelehrungen "Die Frist beginnt frühestens mit dieser Belehrung." ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwirrend und damit unzureichend, sofern das Kreditinstitut auch nur in kleinsten Bereichen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abgewichen ist. Das Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB ist in diesen Fällen zeitlich unbegrenzt. Die Widerrufsbelehrung muss außerdem vom übrigen Vertragstext hervorgehoben und deutlich gestaltet sein. Außerdem darf die Belehrung keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher verwirren, ablenken oder von ihm missverstanden werden können. Beim Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann das Darlehen von Anfang an widerrufen werden und zu neuen Konditionen bei der gleichen oder einer anderen Bank abgeschlossen werden. Wenn der Verdacht einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung besteht, sollte diese anwaltlich geprüft werden, um in den Genuss der jetzt gerade günstigen Zinsen zu kommen und gegebenenfalls sogar ein verbundenes Geschäft widerrufen zu können. Gerne dürfen Sie einen zunächst unverbindlichen Besprechungstermin mit uns vereinbaren und den Darlehensvertrag zur Durchsicht mitbringen.