BGH: Kreditfinanzierter Kaufvertrag - Verbraucher können von Bank Rückzahlung des Darlehens verlangen!

Kredit und Bankgeschäfte
31.01.20082084 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat mit einer am 31.01.2008 veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 04.12.2007 - XI ZR 227/05) die Rechte der Verbraucher nicht unerheblich erweitert. Ein Verbraucher kann numehr im Falle eines sog. verbundenen Geschäfts nicht nur unter Verweis auf, ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Einwendungen, die Rückzahlung des Verbraucherdarlehens verweigern. Hat der Verbraucher das Darlehen bereits vollständig abbezahlt, so kann er im Falle der Nichtigkeit des Kaufvertrages, von der finanzierenden Bank die Rückzahlung der bereits vollständig erbrachten Zahlungen verlangen.


Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beteiligte sich im Jahre 1997 mit einem ideellen Anteil an einer durch eine Bauträgergesellschaft noch zu errichtenden Wohnung. Für den Abschluss aller hierfür erforderlichen Verträge erteilte sie einem Treuhänder eine umfassende und unwiderrufliche Vollmacht. Anlässlich des Erwerbs des Wohnungsanteils schloss sie zudem einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank, durch welche der Anteilskauf finanziert werden sollte. Die Tilgung des Darlehens wiederum sollte planmäßig über einen zeitgleich abgeschlossenen Bausparvertrag erfolgen. Das Darlehen wurde schließlich nach Beendigung der Laufzeit mittels des zutei-lungsreifen Bausparvertrages vollständig getilgt. Die Klägerin verlangte nun - nach vollständiger Tilgung des Darlehens - die Rückzahlung sämtlicher auf das Darlehen erbrachten Leistungen. Diesen Anspruch begründete sie damit, dass sowohl der Treuhandvertrag als auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoße und damit nichtig sei. Somit sei sie bei Abschluss des Kaufvertrages nicht wirksam vertreten worden. Aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrages sei die beklagte Bank daher zur Rückzahlung sämtlicher auf das Darlehen erbrachter Zahlungen verpflichtet.
Nachdem das Berufungsgericht, bereits im Sinne der Klägerin entschieden hatte, bestätigte nunmehr auch der BGH die Rechtsauffassung der Klägerin und wies die Revision der beklagten Bank gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurück. Mit dieser Entscheidung beendet der BGH einen in Literatur und Instanzrechtsprechung herrschenden Streit über die Existenz eines solchen, gegen die Bank aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrages, bestehenden Anspruchs.
Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der dem Treuhänder erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes führt zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages, da der Treuhänder mangels wirksamer Vollmacht die Klägerin nicht bei Abschluss des Kaufver-trages vertreten konnte. Eine Vollmacht sei, so der BGH, im vorliegenden Falle auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen anzunehmen. Schließlich komme auch eine Genehmigung des Kaufvertrages vorliegend nicht in Frage.
Kaufvertrag und Darlehensvertrag bilden in diesem konkreten Falle ein sog. verbundenes Geschäft, da beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Insbesondere wenn der Vermittler dem Käufer sowohl den Kaufvertrag als auch den Darlehensvertrag vorlegt und das Kreditinstitut bereits im vorne herein erklärt hat, den Kauf zu finanzieren, kann von einem verbundenen Geschäft ausgegangen werden. Regelmäßig kommt es in diesen Fällen zu keinem direkten persönlichen Kontakt zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut.
Liegt - wie im vorliegenden Falle - ein verbundenes Geschäft vor, so kann der Verbraucher dem finanzierenden Kreditinstitut gegen den Kaufvertrag bestehende Einwendungen entgegenhalten und die Rückzahlung des Darlehens verweigern, § 9 Abs.3 VerbrKrG a.F. Im konk-reten Falle wäre die Verweisung des Verbrauchers auf die Geltendmachung dieses Rechts sinnlos, da die Klägerin das Darlehen bereits vollständig getilgt hatte. Insofern war zu entscheiden, ob die Klägerin eine Rückzahlung des Darlehens beanspruchen kann.
Der BGH schließt sich nun der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Instanzgerichtsrechtsprechung an, wonach im Falle anfänglicher Nichtigkeit des finanzierten Geschäftes ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch besteht. Der Gesetzgeber, so der BGH, habe mit § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. keine abschließende Regelung treffen wollen, durch welchen ein Rückforderungsdurchgriff generell ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Frage der Rückforderung in der vorliegenden Konstellation zwischen Verbraucher, Verkäufer und finanzierender Bank bewusst Rechtsprechung und Lehre überlas-sen wollen.
Daher kann der Verbraucher in diesem Fall die auf das Darlehen erbrachten Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vollständig zurückfordern. Die von Anfang an gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers bestehende dauernde Einrede der Nichtigkeit des Kaufvertrages, kann der Verbraucher der Bank entgegen halten und die Rückzahlung sämtlicher Darlehensleistungen verlangen. Dabei muss er sich, so der BGH, etwaige Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung sei im Falle des Bereicherungsausgleiches anders als im Falle des sog. Vorteilausgleichs nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, ausgeschlossen.