PROKON Genussrechte - wirklich eine "alternative Altersvorsorge"?

PROKON Genussrechte - wirklich eine "alternative Altersvorsorge"?
13.11.20121884 Mal gelesen
8 % Rendite p.a. und ein sicheres Investment in saubere Energie verspricht die aktuelle Postwurfsendung der PROKON Gruppe aus Itzehoe. Doch was steckt hinter dem Investment für das Werbung in beinahe jedem deutschen Haushalt, dem öffentlichen Nahverkehr und auch durch Fernsehspots gemacht wird?

Experten raten zur Vorsicht, die Verbraucherzentralen und Stiftung Warentest wurden bereits aktiv. Doch vor dem Hintergrund, dass die PROKON Unternehmensgruppe bereits 2010  rund 12 Millionen Euro allein für Werbung ausgegeben hatte, ist ein Ende wohl nicht absehbar. KAP Rechtsanwälte München raten besonders vorsichtig bei den derzeit angebotenen Genussrechten zu sein.

Sichere Zinsen in Höhe von bis zu 8% bei einer sicheren Anlage?

PROKON wirbt gerne und viel mit einer "seit 2006 erreichten jährlichen Verzinsung von 8%". Außerdem spiele, laut dem eigenen Flyer, zusätzlich zu den hohen Zinsen auch der Sicherheitsaspekt eine entscheidende Rolle, denn schließlich seien die PROKON Genussrechte  eine "alternative Altersvorsorge".  Und genau hier hat bereits 2010 Stiftung Warentest eine ausdrückliche Warnung ausgesprochen. Die Experten stufen die PROKON Genussrechte als hochriskant ein. Damals klangen die Slogans der PROKON schon vertraut. Mit "Alternative zur Bank oder Lebensversicherung" oder "nur eine Investition in Sachwerte bietet Ihnen einen wirksamen Vermögensschutz!" wurde geworben. Von möglichen  Risiken war in dieser Werbung, die laut Anbieter deutschlandweit an die Haushalte verteilt wurden, keine Rede. Aus diesem Grunde reichte die Verbraucherzentrale Hamburg Klage ein. Das Landgericht Itzehoe gab der Verbraucherzentrale Recht und entschied im Urteil (Az. 5 O 66/19), dass die PROKON-Werbung für Genussscheine und Genussrechte in den Flyern und Prospekten irreführend sei.

Werbung der PROKON hat die Gerichte schon häufig beschäftigt

Mit einem weiteren Urteil vom 15. März 2011 entschied die Kammer für Handelssachen des LG Itzehoe, "dass ein Unternehmen, das als ,Genussrechte' bezeichnete Kapitalanlageprodukte an private Anleger vertreibt, Werbeaussagen in seinem Flyer und seinem Kurzprospekt zu unterlassen hat, die die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Genussrechte einseitig hervorheben, wenn nicht zugleich auf etwaige mit der Anlage einhergehende Risiken hingewiesen wird". Zu einem ähnlichen Urteil kam das OLG Schleswig Holstein am 05. September 2012 (Az. 6 U 14/11). So enthalte das PROKON-Prospekt irreführende "Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen ,maximalen Flexibilität' der Geldanlage" und entschied daher, dass "die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen sind unzutreffend und damit unlautere Werbung. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe." Vor diesem Hintergrund fragt sich Thorsten Krause, Rechtsanwalt in der auf Anlegerschutz und Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei KAP Rechtsanwälte in München ernsthaft, ob PROKON aus den Urteilen nicht gelernt hat, nachdem die aktuelle Werbung erneut von einer Eignung der Genussscheine als "Altersvorsorge" spricht, eine Investition für die gerade die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Anlage wichtig sei, die die Gerichte den Genussscheinen der PROKON so deutlich abgesprochen hatten. 

Als besonders perfide scheint KAP Rechtsanwälte folgendes: mit den Genussrechten der PROKON investieren Anleger gar nicht in die in der Werbung angepriesenen Windparks. Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird nach Feststellungen des Landgerichts Itzehoe aber keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Weder besitzt die Herausgeberin der Wertpapiere Windkraftanlagen, noch betreibt sie diese. Das Unternehmen vergibt lediglich Darlehen an andere Firmen der PROKON-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche gegen diese Unternehmen. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der Geldwertstabilität. Trotzdem wird im aktuellen Prospekt damit geworben, dass in "reale Güter" angelegt werde.

PROKON wirbt weiterhin jedoch mit den bisherigen Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit, der Anlage in nicht existierende "reale Güter" und zur angeblich  hohen Flexibilität der Genussrechte. Aus Sicht der Fachanwälte von KAP Rechtsanwälte steht das Unternehmen zu Recht wegen unseriöser und irreführender Werbung auf der Stiftungwarentest-Warnliste.

Bedenklich sehen die Spezialisten von KAP Rechtsanwälte auch: von der PROKON werden in der Werbung Ausschüttungen in der Vergangenheit von 8% p.a. genannt. Hier sollte beachtet werden, dass Ausschüttungen nicht mit einem Gewinn des Unternehmens übereinstimmen müssen. Auch Einzahlungen neuer Anleger fließen in das Unternehmen, aus denen dann -wie bei einem klassischen Schneeballsystem- die "Renditen" fließen könnten.

Anleger, die aufgrund der irreführenden Werbung Genussrechte der PROKON erworben haben, haben aus Sicht von KAP Rechtsanwälte gute Chancen, im Rahmen des Schadensersatzes aus der Beteiligung auszusteigen, bevor es zu spät ist.

Weitere Lesestoff zum Thema PROKON: http://www.kap-fachanwalt-rechtsanwaelte.de/faelle/prokon/genussrechte.html

Ansprechpartner:

KAP Rechtsanwälte | Krause Appelt Partnerschaft von Rechtsanwälten

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