BAföG – Förderung bei mehrfachem Wechsel des Studienfaches nur noch als verzinsliches Bankdarlehen

Kredit und Bankgeschäfte
31.10.2011544 Mal gelesen
BAföG kann als Zuschuss, oder je zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen, oder in bestimmten Fällen nur noch als verzinsliches Bankdarlehen bewilligt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 30.06.2011 entschieden, dass es für die Berechnung des Zeitpunkts, ab dem die Förderung nach einem Fachrichtungswechsel nur noch als verzinsliches Bankdarlehen zu gewähren ist, auf alle Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge ankommt.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Student mehrfach die Fachrichtung gewechselt (zuerst zwei Semester Elektrotechnik/Mikrosystemtechnik, dann Mathematik und schließlich Architektur). Für die beiden ersten Ausbildungsgänge war jeweils BAföG bewilligt worden. Auch für den Wechsel zum Fach Architektur hatte das Studentenwerk einen wichtigen Grund anerkannt. Ab dem dritten Semester wurde die Förderung nur noch als verzinsliches Bankdarlehen bewilligt.

Der Student klagte auf Gewährung der normalen Förderung auch für die Folgesemester und bekam vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart in erster Instanz Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Bei Wechsel des Studienfachs sei eine andere Ausbildung zwar ebenfalls förderungsfähig, wenn der Wechsel und die dadurch verlängerte Ausbildungszeit aus wichtigem Grund gerechtfertigt seien. Allerdings sei diese andere Ausbildung nicht mehr für die gesamte Regelstudienzeit wie ein Erststudium durch hälftigen Zuschuss und hälftiges zinsfreies Staatsdarlehen zu fördern. Vielmehr sei die vorangegangene, in Normalform voll geförderte Ausbildungszeit anzurechnen. Es bestehe dann nur noch Anspruch auf Förderung in Form des verzinslichen Bankdarlehens. Denn zum Zeitpunkt des Wechsels habe der Student bereits Normalförderung für insgesamt sechs Fachsemester erhalten (für jeweils zwei Semester Elektrotechnik, Mathematik und Architektur). Dies entspreche der Regelstudienzeit des Architekturstudiums des Klägers von sechs Semestern, für die er bei einem Erststudium höchstens Normalförderung erhalten hätte. Nur die Anrechnung der gesamten vorangegangenen Ausbildungszeit werde den mit der Einführung des verzinslichen Bankdarlehens verfolgten Zwecken gerecht. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sparsam verwendet und möglichst gerecht verteilt werden. Zugleich sollten die Studierenden veranlasst werden, sich möglichst frühzeitig für einen geeigneten Studiengang zu entscheiden, diesen zügig durchzuführen und abzuschließen.

BVerwG 5 C 13.10 - Urteil vom 30. Juni 2011 - Pressemitteilung

 

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

rkb-recht.de
Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de
koch@rkb-recht.de