Das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" ist in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden Versicherten in bestimmten Fällen die Beitragsschulden erlassen. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Säumniszuschläge von 5 Prozent auf 1 Prozent reduziert.
Von den Neuregelungen profitieren insbesondere Personen, die sich trotz der seit dem 1. April 2007 bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verspätet oder noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet und dadurch Beitragsschulden angehäuft, aber nie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen haben. Diese Personen müssen sich bis zum 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden und bekommen dann die Beitragsschulden für zurückliegende Zeiträume sowie die Säumniszuschläge erlassen und können damit ihre Versicherungspflicht erfüllen.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht für alle Personen, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben und vorher schon einmal in der GKV versichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.
Hintergrund ist, daß die Betroffenen mit der Einführung der gesetzlichen Versicherungspflicht Beiträge zahlen müssen, unabhängig davon, ob sie sich bei der Krankenkasse gemeldet haben. Das hat dazu geführt, daß diese Personen für die zurückliegende Zeit Beitragsschulden angehäuft haben. In Einzelfällen müssen Beiträge sogar für mehrere Jahre nachgezahlt werden. Mit dem Erlaß der Beitragsschulden sollen die Betroffenen die Möglichkeit bekommen, laufende Beitragszahlungen aufzunehmen und so ihren Versicherungsschutz uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können.
Auf die Beitragsschuld wurden bisher erhöhte Säumniszuschläge von 5 % pro Monat erhoben. Eine weitere Neuregelung sieht vor, daß rückwirkend die erhöhten Säumniszuschläge erlassen werden und der Säumniszuschlag auch in Zukunft nicht mehr 5 %, sondern 1 % beträgt. Von dieser Neuregelung profitieren auch die freiwillig Versicherten.
Die Neuregelungen ermöglichen einerseits eine spürbare finanzielle Erleichterung für die Betroffenen, andererseits bleibt aber gegenüber den zahlenden Mitgliedern das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit gewahrt. Denn die Regelungen zum Erlaß des erhöhten Säumniszuschlags und der Schulden beschränken sich ausschließlich auf den Zeitraum der rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht. Einen Zeitraum also, für den in der Regel keine Leistungen gewährt wurden. Ein Erlaß der regulären Beiträge, z. B. für säumige freiwillig versicherte Selbständige, ist aus diesem Grund nicht vorgesehen. Diese konnten trotz Beitragsschulden Leistungen in Anspruch nehmen und ihnen war zudem die Beitragspflicht - im Gegensatz zu nicht gemeldeten Mitgliedern - bekannt.
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