Frankfurter Skyline – Wenn Ihnen die versprochene Aussicht verbaut wird.

Kaufrecht
14.10.201710 Mal gelesen
Eine der beeindruckendsten Aussichten Deutschlands ist wohl die Frankfurter Skyline. Mit ihren mehr als 30 Gebäuden, die über 100 Meter ragen und davon 14 Wolkenkratzern,gehört sie zu den weltweit bekanntesten Skylines.

Eine der beeindruckendsten Aussichten Deutschlands ist wohl die Frankfurter Skyline. Mit ihren mehr als 30 Gebäuden, die über 100 Meter ragen und davon 14 Wolkenkratzern,gehört sie zu den weltweit bekanntesten Skylines.

 

Gerne beraten und vertreten die spezialisierten Anwälte aus unserer KANZLEI WIESBADEN CÄSAR-PRELLER Sie in Ihren Anliegen im Bereich Baurecht.

 

Ein Ehepaar erwarb 2008 eine Eigentumswohnung, deren Verkäufer mit der uneingeschränkten Aussicht auf die Frankfurter Innenstadt warb. Von ihrerTerrasse aus hatten die Eheleute eine 300.000 ? Sicht auf das Bankenviertel und alle bedeutenden Gebäude, die sich über der Großstadt erstrecken.

 

Wie empört das Paar war, als derselbe Bauträger kurze Zeit nach ihrem Einzug ein weiteres dreistöckiges Gebäude direkt vor ihrer Wohnung aufzog, ist leicht nachzuvollziehen. Das neue Gebäude versperrte einen großen Teil der eindrucksvollen Aussicht, weshalb nicht mehr von der versprochenen Skyline gesprochen werden konnte.

 

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam in seinem Urteil vom 12.11.2015 zu diesem Schluss. Mit dem Bau des neuen Gebäudes sah es die Vertragspflichten seitens des Verkäufers als nachträglich verletzt an. Der von den Klägern beantragten Rückabwicklung des Kaufvertrags wurde stattgegeben. (Az.: 3 U 4/14)

 

Die KANZLEI WIESBADEN CÄSAR-PRELLER beantwortet gerne all Ihre Rechtsfragen.

 

Verletzt eine der Vertragsparteien ihre Pflichten aus einem Kaufvertrag, so muss die andere dies in der Regel nicht hinnehmen, selbst wenn dies nachträglich geschieht. Schließlich ist auch damit der Sinn und Zweck des Kaufvertrags nicht mehr erfüllt.

 

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