Verbrauchsgüterkauf: Kein Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung

Kauf und Leasing
23.08.2010 1338 Mal gelesen
Nachdem der deutsche Gesetzgeber im Dezember 2008 die europäische Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (Richtlinie 1999/44/EG) ins nationale Recht umgesetzt hat, brauchen Käufer, die Verbraucher sind, im Falle der Nacherfüllung dem Verkäufer keinen Wertersatz und keine Nutzungsherausgabe zu leisten, wenn sie eine mangelhafte Sache bis zur Ersatzlieferung nutzen. Eine entsprechende Regelung befindet sich nunmehr in § 474 Abs. 2 BGB.

Nachdem der deutsche Gesetzgeber im Dezember 2008 die europäische Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (Richtlinie 1999/44/EG) ins nationale Recht umgesetzt hat, brauchen Käufer, die Verbraucher sind, im Falle der Nacherfüllung dem Verkäufer keinen Wertersatz und keine Nutzungsherausgabe zu leisten, wenn sie eine mangelhafte Sache bis zur Ersatzlieferung nutzen. Eine entsprechende Regelung befindet sich nunmehr in § 474 Abs. 2 BGB.

Diese Vorschrift wird in der Zukunft besonders oft bei Autokäufen ihre Anwendung finden.

Wenn in diesen Fällen also ein Verbraucher für ein mangelhaftes Fahrzeug einen Ersatzwagen vom Verkäufer geliefert bekommt, kann der Verkäufer lediglich die Rückgabe des mangelhaften Wagens verlangen, aber keinen Ersatz für die Wertminderung oder Nutzungsentschädigung.

Es stellt sich zudem die Frage, ob infolge dieser Entwicklung die in der Vergangenheit in den Fällen von Ersatzlieferungen gezahlten Nutzungsentschädigungen nunmehr wieder zurückverlangt werden können, da sie zu Unrecht erfolgt sind. Denkbar ist es, denn das Bundesgesetzbuch (BGB) sieht im § 812 die Möglichkeit vor, dass das ohne Rechtsgrund Erlangte wieder zurückzugewähren ist. Die Grenze wird wohl in diesen Fällen nur die 3-jährige Verjährung des Anspruchs setzen.

 

http://www.anwaelte-giessen.de/s4/aktuelles.html