Amtsgericht Köln verneint die örtliche Zuständigkeit einer Klage auf Erstattung des Kaufpreises am Wohnsitz des Verbrauchers

Kauf und Leasing
21.01.20109814 Mal gelesen
1. Im Rahmen der Tätigkeit eines Onlinehändlers schließt dieser naturgemäß im Jahr mehrerehunderte Kaufverträge über das Internet ab. Auch wenn ein Großteil dieser Kaufverträge ohne weitere Zwischenfälle abgewickelt werden und der Käufer sich auch nicht im Nachhinein wegen Gewährleistungsrechten bei dem Verkäufer wieder meldet, gibt es auch Fälle, bei denen es zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer kommt.
 
2. Im Nachfolgenden soll sich mit dem Problem beschäftigt werden, welches Gericht eigentlich zuständig ist, wenn der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend macht. Grundsätzlich könnte es nämlich sein, dass der Käufer seine Ansprüchebei dem Gericht geltend macht, wo dieser seinen Wohnsitz innehat. Die notwendige Konsequenz wäre dann aber, dass der Verkäufer an einem weit entfernten Gericht verklagt wird, was nicht unerhebliche Mehrkosten für den Händler bedeutet.
 
4. Dabei soll das Augenmerk auf die Rückabwicklung eines Kaufvertrags gelegt werden. Die Zivilprozessordnung kennt hierzu verschiedene sogenannte Gerichtsstände, die eine örtliche Zuständigkeit eines Gerichts begründen, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen. Bemerkenswerterweise gibt es bisher keinen eigenen Gerichtsstand für Kaufverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie also bei einem Kauf über das Internet, geschlossen werden. Deshalb gibt es zunächst die Möglichkeit, den Händler am Sitz seines Unternehmens zu verklagen. Denkbar wäre aber auch, den Gerichtsstand des § 29 ZPO zu wählen, wonach für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Orts zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei der Klage auf oder aus Rücktritt ist Erfüllungsort der sogenannte Austauschort, das heißt derjenige Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dies kann der Wohnsitz des Käufers sein.
 
5. Dass die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht immer einfach ist, zeigt nachfolgender Fall.
 
a) Das Amtsgericht Köln hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger auf Erstattung des Kaufpreises nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag an seinem örtlich zuständigen Gericht geklagt hatte, wobei auch dieser Vertrag über das Internet geschlossen worden ist. Der Kläger hatte ein Fahrzeug gekauft, welches er nach der vertraglichen Vereinbarung am Sitz des Verkäufers abholte.
 
b) Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.11.2009 unter dem Aktenzeichen 137 C 304/09 diese Klage als unzulässig abgewiesen. Als Begründung führte das betreffende Gericht aus, dass für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag nicht ohne Weiteres das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet. Vielmehr habe der Kläger nicht dargelegt, dass als Ort für die Verpflichtung der Wohnsitz des Klägersvereinbart wurde oder dass ein solcher Erfüllungsort sich aus den Umständen ergebe. Insbesondere könnte dies nicht auf § 269 BGB gestützt werden, da der Kläger weder auf Rücknahme des Fahrzeugs klage und er dieses Fahrzeug auch nicht am Sitz des angerufenen Gerichts erhalten habe. Darüber hinaus sei auch nicht dargelegt, dass er amOrt des Gerichts den Kaufpreis bezahlt habe.
 
6. Auch wenn diese Entscheidung auf dem ersten Blick vorteilhaft erscheint, ist diese Entscheidung mit Vorsicht zu genießen. Dahin gestellt bleiben kann dabei, ob diese Entscheidung materiell rechtlich zutreffend ist. Denn jedenfalls liegt die Fallkonstellation beim normalen Onlinegeschäft anders. Denn hier zahlt der Käufer regelmäßig mittels Überweisung den Kaufpreis und der Onlinehändler sendet die Ware an den Wohnsitz des Käufers. In diesem Fall sind die Voraussetzungen dafür gegeben, dass der Käufer an seinem Wohnsitz klagen kann. Insoweit sei auf die Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 22.11.2002 unter dem Aktenzeichen12 C 58/02 verwiesen, der in einem solchen Fall die örtliche Zuständigkeit des Gerichts angenommen hat, bei dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.
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