Gutscheine - wie ist die Rechtslage?

Kauf und Leasing
28.12.20092375 Mal gelesen

Gutscheine sind zu Weihnachten immer ein beliebtes Geschenk. Häufig liegen die Gutscheine dann erst einmal zu Hause rum und der Beschenkte stellt sich die Frage, ob er den Gutschein überhaupt noch einlösen kann. Teilweise findet sich auch auf dem jeweiligen Gutschein ein Hinweis, dass er binnen einen Jahres eingelöst werden müsse. Wenn dies mit dem Händler beim Kauf des Gutscheins vereinbart wurde, so ist eine solche Regelung gültig. Grundsätzlich hat man jedoch drei Jahre Zeit, die Leistung einzufordern. Anders verhält es sich natürlich bei Gutscheinen für eine Leistung, die nur eine bestimmte Zeit erhätlich ist (z.B. Spielzeit eines Theaterstückes). Wenn Sie die Einlösung eines Gutscheins versäumt haben, so können Sie bis vom Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist die Auszahlung verlangen. Allerdings ist der Händler dann berechtigt, einen Teilbetrag einzubehalten.

Ein Gutschein kann in der Regel nicht in in bar ausgezahlt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Aussteller nicht mehr liefern kann oder eine bestimmte Dienstleistung nicht mehr erbringen kann. Sollte Ihnen der Gutschein gar nicht zusagen, so dürfen Sie ihn weitergeben. In der Mehrzahl der Fälle ist ein Gutschein übertragbar. Meistens können Sie auch Teilbeträge einlösen. Der verbleibende Restbetrag kann dann auf dem alten Gutschein vermerkt werden oder es wird ein neuer Gutschein ausgestellt.