Kaufrecht: Die notwendige Frist zur Nacherfüllung

Kauf und Leasing
20.10.20092264 Mal gelesen

Will ein Käufer die ihm zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen, nachdem sich die Mangelhaftigkeit des gekauften Gegenstandes herausgestellt hat, so muss er nach der gesetzlichen Regelung den Verkäufer zunächst zur umgehenden Mangelbeseitigung auffordern und hierfür eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

Ein großer Teil der Rechtsprechung und der Fachliteratur hat insoweit die Angabe eines konkreten Zeitraumes verlangt. Dem hat der Bundesgerichtshof in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 12.8.2009 (VIII ZR 254/08) eine Absage erteilt und hinsichtlich der Fristsetzung unbestimmte Begriffe, wie beispielsweise "in angemessener Zeit", "umgehend", "so schnell wie möglich", "unverzüglich", "sofort" zugelassen.

Auch hierdurch werde, so die Richter, eine Frist in Gang gesetzt, deren angemessene Dauer aufgrund der Umstände des Einzelfalls - gegebenenfalls auch in einem späteren Rechtsstreit - bestimmt werden kann.

Es werde, so die Senatsmitglieder, hierdurch ebenfalls dem Verkäufer deutlich gemacht, "dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist", d.h. dass ihm "für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht".