Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Kauf und Leasing
06.03.20092504 Mal gelesen
Firma K. betreibt ein Transport- und Baustoffhandelsunternehmen. Ohne ausdrücklich dazu bevollmächtigt zu sein, kauft der Zeuge U. beim Landhändler 100 t Weizen und trat dabei im Namen der Firma K. auf. Noch am selben Tag bestätigte der Landhändler gegenüber der Firma K. den Abschluss des Kaufvertrages. Der Landhändler nimmt die Firma K. auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch.
 
Der BGH bejaht einen Kaufpreiszahlungsanspruch. Es liegt zwar keine ausdrückliche Bevollmächtigung vor. Es kann sogar dahinstehen, ob die Firma K. das Handeln des Zeugen U. geduldet hat. Denn jedenfalls durch das Schweigen der Firma K. auf das Bestätigungsschreiben ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Firma K. hat nicht beweisen können, dass sie dem Bestätigungsschreiben widersprochen hat.
 
Fazit: Ein Vertrag kommt durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch dann zustande, wenn ein Nichtbevollmächtigter (= vollmachtloser Vertreter) bei den Vertragsverhandlungen aufgetreten ist.
 
Die Firma K. hätte dem Bestätigungsschreiben unverzüglich widersprechen müssen.
 
BGH, Urteil vom 10.01.2007 VIII ZR 380/04, vorgehend LG Verden und OLG Celle