Abgasskandal: LG Bückeburg verurteilt Vertragshändler zur Rückerstattung von Kaufpreis eines VW Caddy

03.03.2017 297 Mal gelesen
LG Bückeburg: Frist zur Nacherfüllung entbehrlich, da bei Software-Update Folgemängel möglich

Vertragshändler Kaufpreis eines VW Caddy zurückzuerstatten

Dies hat das LG Bückeburg, Urteil vom 11.01.2017 - (2 O 39/16) entschieden.

Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stelle einen Sachmangel dar. Die unter Einsatz einer Manipulations-Software ermittelten Abgaswerte legten, nahe dass das Fahrzeug als mangelhaft anzusehen sei, weil hinsichtlich der Emissionswerte eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht (auf lauterem Wege) eingehalten werde.

Das Fahrzeug weise keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware sei bei Pkw anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich.

Dem Rücktritt des Klägers stehe nicht entgegen, dass er keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Diese sei ihm unzumutbar gewesen, da er die begründete Befürchtung hegen durfte, dass ein von der Beklagten beabsichtigtes Software-Update zu Folgemängeln im Sinne einer negativen Veränderung der Abgaswerte und/oder der Haltbarkeit des Motors bzw. Dieselpartikelfilters führen könnte. Dieser berechtigte Verdacht eines Folgemangels reiche aus, um eine Nachbesserung für den Kläger unzumutbar zu machen.

Zuem sei zeitlich nicht absehbar, wann eine Nachbesserung erfolgen könne.

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Mangel unerheblich sei, wenn sie gleichzeitig nach über einem Jahr immer noch nicht zur Mängelbeseitigung in der Lage sei.

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