BGH Kaufrecht: Rücktritt rechtens trotz Vorführffektes

Kauf und Leasing
02.11.2016772 Mal gelesen
Käufer können trotz des sog. Vorführeffekts bei sicherheitsrelevanten Mängeln auf Nacherfüllung bestehen. Es sei unzumutbar, ein weiters Auftreten von sog. Mangelsymptomen abzuwarten.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am entschieden, daß der Käufer eines PKW, der den Händler auf einen nur sporadisch auftretenden, sicherheitsrelevanten Mangel erfolglos hingewiesen hat, ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten darf (BGH, Urt. v. 26.10.2016, AZ: VIII ZR 240/15). Wegen der Gefahren, die der Mangel mit sich bringen könne, sei es dem Käufer nicht im Sinne von § 440 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zumutbar, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

Vorliegend ging es um einen sicherheitsrelevanten Mangel am Kupplungspedal. Nach Auffassung des BGH hat der Kläger den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er der Beklagten neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet hatte. Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals handele es sich nicht um einen bloßen "Komfortmangel", sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel.

Das Gericht verlautbarte in seiner Presseerklärung:

"Der Kläger kaufte von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen gebrauchten Volvo V 50 zum Preis von 12.300 ?. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger (u.a.), das Kupplungspedal sei nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen. ei einer daraufhin von der Beklagten durchgeführten Untersuchungsfahrt trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal allerdings auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Während der Kläger geltend macht, er habe gleichwohl, allerdings vergeblich, auf einer umgehenden Mangelbehebung bestanden, will die Beklagte ihm lediglich mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und somit für ein Tätigwerden bestehe und der Kläger das Fahrzeug bei erneutem Hängenbleiben des Kupplungspedals wieder bei ihr vorstellen solle. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück..

...Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals handelte es sich nicht um einen bloßen "Komfortmangel", sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel. Denn eine solche Fehlfunktion kann, selbst wenn sie nur das Kupplungspedal selbst betrifft, unter anderem wegen des beim Fahrer hervorgerufenen Aufmerksamkeitsverlusts die Unfallgefahr signifikant erhöhen. Mit ihrer Erklärung anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht (erneut) auftrete und der Kläger damit nochmals vorstellig werde, ist die Beklagte dem Nacherfüllungsverlangen nicht gerecht geworden.

Denn eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs war ohne Abklärung des Mangels weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestand und es dem Kläger - der das Fahrzeug insofern auch tatsächlich noch im Juli 2013 stilllegte - nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

Ein Rücktritt war im vorliegenden Fall auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) ausgeschlossen, auch wenn dieser letzten Endes (nachdem der Kläger den Rücktritt bereits erklärt hatte) mit geringen Kosten (433,49 ?) beseitigt werden konnte."

Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar sei, könne die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen sei.

Dieses Urteil folgt unmittelbar auf die letzte käuferfreundliche Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 12.10.2016, AZ: VIII ZR 103/15), in dem dieser sich um Eingreifen und Reichweite der verbraucherschützenden Beweislastumkehr nach § 476 BGB befaßte. Der BGH legt nun die Mangelvermutung nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) zugunsten des Käufers aus. Der Käufer kann sich auf ein sogenanntes Mangelsymptom beschränken, auch wenn dieses bei Übergabe noch nicht aufgetreten ist. Dann wird vermutet, daß das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) bestanden habe. Bisher hatte der BGH die gesetzliche Vermutung gerade nicht auf den Grundmangel erstreckt. Nun umfaßt die gesetzliche Vermutung jedoch ausgehend vom Mangelsymptom auch den Grundmangel. Widerleglich vermutet wird nun ein latenter Mangel, den der nicht sachkundige Käufer oft gar nicht richtig bezeichnen kann, dessen Vorhandensein er aber aufgrund des Mangelsymptoms annimmt.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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