Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte beim Umtausch defekter Waren

Kauf und Leasing
26.11.20081529 Mal gelesen

Mit Urteil vom 26.11.2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verbraucher im Falle einer Ersatzlieferung beim Umtausch defekter Waren kein Nutzungsentgelt an den Verkäufer bezahlen müssen, wenn Sie die mangelhafte Ware bis zur Rückgabe in Gebrauch hatten. Der BGH folgt bei seiner Urteilsbegründung dabei - entgegen dem Wortlaut des BGB (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) - den Vorgaben der europäischen Vebrauchgüterkauf-Richtlinie und wendet das deutsche Recht dementsprechend eingeschränkt an.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte eine Verbraucherin bei einem Versandhandelshaus einen Herd gekauft, der sich später als mangelhaft herausstellte. Eine Reparatur war nicht möglich. Nachdem der Herd vom Versandhandelshaus ausgetauscht worden war, forderte dieses von der Verbraucherin ein Nutzungsentgelt für die Zeit der Nutzung der ausgetauschten Ware.

Laut BGH sieht das Bürgerliche Gesetzbuch zwar grundsätzlich einen Nutzungsersatz bis zum Umtausch der Ware, wie ihn das Versandhandelshaus hier geltend gemacht hat, vor. Entgegen dem Wortlaut sei das deutsche Recht allerdings in diesem Fall zu Gunsten des Verbrauchers einschränkend und europarechtskonform auszulegen. Dieses ergebe sich insbesondere aus der europäischen Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, die in derart gelagerten Fällen eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Nutzungsersatz nicht vorsieht. Dies ist so ebenfalls vom EUGH verbindlich festgelegt worden.
Es zeigt sich somit erneut der starke Einfluss der europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf das deutsche Recht, welche die nationalen Vorschriften als supranationales Recht partiell verdrängen.
 
(Quelle: BGH Urteil vom 26.11.2008, Az.: VIII ZR 200/05)
 
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