Mit Urteil vom 26.11.2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verbraucher im Falle einer Ersatzlieferung beim Umtausch defekter Waren kein Nutzungsentgelt an den Verkäufer bezahlen müssen, wenn Sie die mangelhafte Ware bis zur Rückgabe in Gebrauch hatten. Der BGH folgt bei seiner Urteilsbegründung dabei - entgegen dem Wortlaut des BGB (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) - den Vorgaben der europäischen Vebrauchgüterkauf-Richtlinie und wendet das deutsche Recht dementsprechend eingeschränkt an.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte eine Verbraucherin bei einem Versandhandelshaus einen Herd gekauft, der sich später als mangelhaft herausstellte. Eine Reparatur war nicht möglich. Nachdem der Herd vom Versandhandelshaus ausgetauscht worden war, forderte dieses von der Verbraucherin ein Nutzungsentgelt für die Zeit der Nutzung der ausgetauschten Ware.
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