Der Abmahnwahn hat einen juristischen Dämpfer erhalten: Ab dem 1. September 2008 gilt das »Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« .
Deckelung der Abmahnkosten
Darin ist geregelt, dass die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro gedeckelt sind.
Reaktion von Abmahnkanzleien
Noch bleibt unklar, wie die Abmahnkanzleien auf diese Änderung reagieren. Denn: Was ist ein einfach gelagerter Fall? Wann ist der Bereich nichtgewerblich? Wann ist die Rechtsverletzung unerheblich? Ob der Abmahnwahn nun tatsächlich beendet ist, steht damit in den Sternen.
Die Entwicklung der Rechtsprechung anhand der neuen Bestimmung bleibt abzuwarten.
Reaktion von Abgemahnten
In jedem Fall hat sich die Rechtsposition der Abgemahnten durch die Novelle grundlegend gebessert. Gerade bei hohen Abmahnkosten ist rechtlich zu prüfen, ob diese mit der neuen gesetzlichen Bestimmung konform sind.
Abgemahnte sollten sich in keinem Fall derart unter Druck setzen lassen, dass sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung - die oft auch eine Regelung über hohe Abmahnkosten enthält - so unterschreiben.
Ratsam ist stattdessen, innerhalb der gesetzten Frist Rechtsrat einzuholen, und die Unterlassungserklärung gegebenenfalls modifiziert abzugeben.